Rz. 82

Für Zwecke der Bewertung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Wertpapiere und Anteile), die im Privatvermögen gehalten wird, ist gem. § 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. §§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 157 Abs. 4 S. 2 BewG der gemeine Wert der Beteiligung festzustellen. Die Bewertung richtet sich nach § 11 Abs. 2 BewG. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine in- oder ausländische Kapitalgesellschaft[193] handelt, oder ob das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft dem In- oder Ausland zugerechnet wird.

Bei Einzelunternehmen und Anteilen an Personengesellschaften stellt sich die Rechtslage zur Bewertung des Betriebsvermögens anders dar. Zwar bilden das in- und ausländische Betriebsvermögen nach allgemeinen bewertungsrechtlichen Grundsätzen eine wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 BewG, sodass für das gesamte in- und ausländische Betriebsvermögen ein Gesamtwert zu bilden wäre. Dieser Grundsatz wird jedoch von den erbschaftsteuerlichen Sondervorschriften verdrängt. Gem. § 12 Abs. 5 ErbStG richtet sich die Bewertung von inländischem Betriebsvermögen nach §§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 157 Abs. 5, 109 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 S. 2 BewG. Zuständig für die Wertfeststellung ist das Betriebsfinanzamt gem. § 152 Nr. 2 BewG.[194] Die Bewertung von ausländischem Betriebsvermögen soll demgegenüber gem. § 12 Abs. 7 ErbStG i.V.m. § 31 BewG erfolgen. Dies führt dazu, dass eine in einem ausländischen Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft gem. § 31 Abs. 1 S. 1 BewG i.V.m. §§ 11 Abs. 2, 199 ff. BewG nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten ist, während für die übrigen Wirtschaftsgüter des ausländischen Betriebsvermögens der gemeine Wert gem. § 9 BewG gilt.[195] Die Wertfeststellung für ausländische Betriebsvermögen erfolgt unmittelbar durch das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Gehört jedoch zu einem inländischen Betrieb auch ausländisches Betriebsvermögen, so hat das zuständige Betriebsfinanzamt den Wert des ausländischen Betriebsvermögens mit zu ermitteln.[196]

[193] Zur Bewertung ausl. Aktien und Anteile siehe Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 11 Rn 24 ff.
[194] Mannek, in: von Oertzen/Loose, ErbStG, § 12 ErbStG Rn 68.
[195] Gottschalk, ZEV 2010, 493, 495.
[196] Mannek, in: von Oertzen/Loose, ErbStG, § 12 ErbStG Rn 70.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge