Rz. 51

Das eheliche Güterrecht ist bei der Nachfolgeplanung ein gewichtiger zu beachtender Punkt, der sehr oft bei der Betrachtung außer Acht gelassen wird. Insbesondere bei internationalen Sachverhalten sollte der Bearbeiter diesem Punkt jedoch besondere Aufmerksamkeit schenken, da neben dem güterrechtlichen Ausgleich in aller Regel noch Ehegattenerbrechte bestehen. Das Ehegattenerbrecht in Europa reicht dabei von einem wirklichen Erbrecht (mit Erbquote) wie zum Beispiel in Italien,[112] über ein gesetzliches Erbrecht zuzüglich pauschaler quotaler Erhöhung im Todesfall in Deutschland[113] bis hin zur schlichten Bedenkung unter Umständen in Form eines einfachen Nießbrauchsrechts in Spanien, wenn der Erblasser neben der Ehefrau auch leibliche Abkömmlinge hinterließ.[114]

Beachtlich und in jedem Fall vom Berater zu durchdenken ist das Zusammenspiel der Beendigung des Güterstandes in Kombination mit dem Ehegattenerbrecht. Bei der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht steht dem überlebenden Ehegatten gem. § 1371 BGB ein Ausgleich des Zugewinns zu. Praktisch ist diese Norm aber nur umsetzbar, wenn Erbrechtsstatut und Güterrechtstatut gleichlaufen, denn an das Güterrechtstatut wird – unabhängig vom Erbrechtsstatut – selbstständig angeknüpft.

 

Rz. 52

Internationale Abkommen spielten im Bereich des Güterrechts vor Einführung der EuGüVO und EuPartVO kaum eine Rolle. Das Haager Ehewirkungsübereinkommen vom 17.7.1905 war seit dem 23.8.1987 in Deutschland nicht mehr anwendbar.[115]

 

Hinweise

Auch wenn das Haager Ehewirkungsübereinkommen in Deutschland keine Anwendung mehr findet, kann es auch möglicherweise für Ehen ausländischer Eheleute Bedeutung haben und sollte daher bei der Beratung nicht vollständig aus den Augen verloren werden.

Das Deutsch-Iranische Niederlassungsabkommen[116] enthält in seinem Art. 8 Abs. 3 S. 1 eine Regelung zum Güterrechtstatut.

Das Haager Ehegüterrechtsabkommen vom 14.3.1978 gilt seit dem 1.9.1992 in Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden. Es kann aus deutscher Sicht zu einer mittelbaren Anwendung des Abkommens kommen, nämlich in solchen Fällen, in denen das autonome deutsche Kollisionsrecht zur Bestimmung des Güterrechtstatuts auf das französische, luxemburgische oder niederländische Recht verweist.[117]

Am 4.2.2010 wurde das Abkommen zum deutsch-französischen Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft unterzeichnet. Gem. Art. 1 S. 1 des Abkommens können Ehegatten, deren Güterstand dem französischen oder dem deutschen Sachrecht unterliegt, den neuen Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wählen. Damit steht er nicht nur den typischen Ehekonstellationen, wie deutsch-französischen Ehegatten, französischen Ehegatten in Deutschland oder deutschen Ehegatten in Frankreich zur Verfügung, sondern auch ausländischen Ehegatten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder Frankreich haben. Gem. Art. 3 des Abkommens kann die Wahl-Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag vor Eingehung oder während des Bestandes der Ehe vereinbart werden. Die notarielle Beurkundung wird in beiden Ländern vorausgesetzt. Inhaltlich ähnelt der Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht.[118] Nach einigen Verzögerungen auf französischer Seite trat das Abkommen zum 1.5.2013 in Kraft.

[112] Rißmann/Filtzinger, Die Erbengemeinschaft, § 26 Rn 52, 53, Rn 200.
[113] Soergel/ Grziwotz, § 1371 BGB Rn 2, 6.
[114] Ferid/Firsching/Hausmann, Internationales Erbrecht, Spanien, Grdz. D, Rn 105, ein eigenes gesetzliches Erbrecht hat er jedoch vor den Seitenverwandten, wenn keine Abkömmlinge und Aszendenten vorhanden sind.
[115] BGBl II 1986, 505.
[116] RGBl II 1930, 1006.
[117] Schotten/Schmellenkamp, Das internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, § 6 Rn 135.
[118] Gnan, ZEV 2010, 238.

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