Rz. 18

Wie zuvor ausgeführt, kann der Gläubiger abweichend von § 709 ZPO bei den in § 708 ZPO genannten Urteilen, insbesondere bei Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen, die Zwangsvollstreckung gänzlich ohne Sicherheitsleistung betreiben, er ist hier nicht auf eine Sicherungsvollstreckung beschränkt. Auch einstweilige Verfügungen und Arreste (§§ 935 ff., 916 ff. ZPO) sowie die Urteile der Arbeitsgerichte sind generell ohne Sicherheitsleistung sofort vollstreckbar (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Bei einem Teil der in § 708 genannten Urteile, nämlich bei den unter § 708 Nr. 4–11 ZPO genannten, hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, § 711 ZPO – diese Abwendungsbefugnis ergibt sich also unmittelbar aus dem Titel. Allerdings bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit, im Erkenntnisverfahren vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachzuweisen, dass ihm eine Sicherheitsleistung nicht möglich ist oder einen nur schwer zu ersetzenden Schaden bringt, § 714 i.V.m. § 710 ZPO. In diesen Ausnahmefällen kann das Gericht von der Erbringung der Sicherheitsleistung durch den Gläubiger absehen, so dass der Gläubiger trotz Abwendungsbefugnis des Schuldners vollstrecken kann.

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