Rz. 13

Kann der Gläubiger die Sicherheitsleistung nicht erbringen und möchte er auch die Rechtskraft eines Titels bis zur Vollstreckung nicht abwarten, so bleibt ihm die Möglichkeit, die so genannte Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO zu betreiben.

 

Rz. 14

Bei der Sicherungsvollstreckung sind alle Vollstreckungsmaßnahmen erlaubt, die zu einer Sicherung der Forderung führen, nicht aber zu einer Verwertung. So dürfen beispielsweise im Rahmen der Sicherungsvollstreckung folgende Maßnahmen vorgenommen werden:

Sicherungshypothek auf unbewegliches Vermögen eintragen lassen (§ 867 ZPO; nicht aber Zwangsversteigerung);
Pfändung von beweglichen Sachen (§ 808 ZPO; nicht aber Versteigerung);
Erwirkung eines Pfändungsbeschlusses bezüglich Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte (§ 829 ZPO; nicht aber Überweisungsbeschluss);
Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners nach Pfändungsversuch (§ 807 ZPO), Abnahme der Vermögensauskunft ohne Pfändungsversuch (§ 802c ZPO), Abnahme der erneuten Vermögensauskunft (§ 802d ZPO);
Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots an den Drittschuldner (§ 845 ZPO).
 

Rz. 15

Zu beachten ist, dass bei der Sicherungsvollstreckung der Vollstreckungstitel mindestens zwei Wochen vor Beginn der Sicherungsvollstreckung zugestellt sein muss (§ 750 Abs. 3 ZPO) (Wartefrist). Sofern eine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich war, ist auch diese zwei Wochen vor der Vollstreckung zuzustellen.[1]

 

Rz. 16

Der Schuldner kann diese Sicherungsvollstreckung gem. § 720a Abs. 3 ZPO abwenden, indem er eine Sicherheit leistet, wenn nicht der Gläubiger seinerseits Sicherheit leistet. Diese Abwendungsbefugnis des Schuldners ist nicht im Titel aufgenommen, sie ergibt sich aus dem Gesetz (anders aber die Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO – siehe weiter unten).

 

Rz. 17

 

Büromäßige Behandlung:

Ist der Gläubiger zur Leistung einer Sicherheit nicht in der Lage, möchte er aber vor der Rechtskraft des Titels vollstrecken, kann er die Sicherungsvollstreckung betreiben. Vielfach ist in der Praxis nicht bekannt, dass im Rahmen der Sicherungsvollstreckung der Gläubiger bspw. auch eine Lohn- oder Kontenpfändung ausbringen darf. Er darf sich aber die Forderung nicht zur Einziehung oder an Zahlungs statt überweisen lassen. Dies bedeutet in der Praxis, dass sehr wohl ein Pfändungsbeschluss beantragt und erlassen werden darf, nicht aber ein Überweisungsbeschluss. Regelmäßig wird in den Formularen oder auch Anwaltsprogrammen von "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" gesprochen. Will man nur einen Pfändungsbeschluss erwirken, ist der "Überweisungsbeschluss" nicht anzukreuzen auf S. 1 und S. 2; ebenso auf S. 8 des Formulars, siehe unten. Mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses erwirkt der Gläubiger einen Rang. Daher kann diese Möglichkeit in der Praxis sehr interessant sein. Wird der Titel später rechtskräftig, kann auf die gleiche Art des Überweisungsbeschlusses allein beantragt werden. Zu bedenken ist dabei aber immer auch, dass sich der Gläubiger unter Umständen schadensersatzpflichtig macht, wenn er aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung betreibt und dieses Urteil dann später aufgehoben wird, § 717 Abs. 2 ZPO (Ausnahme von der Schadensersatzpflicht: Berufungsurteile gem. § 708 Nr. 10 ZPO ohne Versäumnisurteile – vgl. dazu § 717 Abs. 3 ZPO).

Beim Pfändungsbeschluss ist dabei das amtlich vorgeschriebene Formular zu verwenden, siehe dazu auch § 37 Rdn 17 ff.

Bild-Quelle: Amtlicher PfÜB-Antrag, download von: justiz-nrw.de

Bei der Sicherungsvollstreckung würde man hier lediglich die Pfändung ankreuzen.

Ebenso auf der S. 2:

Bild-Quelle: Amtlicher PfÜB-Antrag, download von: justiz-nrw.de

Auf S. 8:

 

Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit über die Forderung nicht mehr verfügen, sie insbesondere nicht einziehen. (Dies ist der eigentliche Pfändungsbeschluss; er wird wirksam mit der Zustellung an den Drittschuldner; der Gläubiger erwirbt ab diesem Zeitpunkt ein Pfändungspfandrecht, § 835 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 829 Abs. 3 ZPO.)

Nun folgt der Überweisungsbeschluss:

□ Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrags (Der Gläubiger kreuzt hier an, wenn er einen Überweisungsbeschluss beantragen möchte. Sofern der Gläubiger nur im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO vollstreckt, oder die Verwertung der gepfändeten Forderung nicht mit Überweisungsbeschluss erfolgen soll, kreuzt der Gläubiger hier nichts an. In diesem Fall müsste man aber auch auf S. 1 und 2 das Wort Überweisungsbeschluss streichen.)
□ zur Einziehung überwiesen. □ an Zahlungs statt überwiesen.
Will der Gläubiger die Verwertung der gepfändeten Forderung durch Überweisungsbeschluss beantragen, MUSS er sich hier entscheiden, welche Art der Überweisung er wünscht. "Überweisung zur Einziehung" oder "Überweisung an Zahlungs statt". Verwerten darf er aber erst, wenn er die erforderliche Sicherheit erbringt oder das ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge