Rz. 46

Urteile werden den Parteien grundsätzlich gem. § 317 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zugestellt. Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173–175 ZPO aus. Sie kann einen beliehenen Unternehmer (z.B. Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck. Verspricht diese Art der Zustellung keinen Erfolg, kann der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Die Zustellung von Amts wegen erfolgt entweder per Aushändigung an der Amtsstelle (§ 173 ZPO), oder gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO; wobei das Schriftstück auch durch Telefax gem. § 174 Abs. 2 oder durch ein elektronisches Dokument gem. § 174 Abs. 3 u. 4 ZPO zugestellt werden kann) oder aber durch Einschreiben mit Rückschein (hier genügt der Rückschein als Nachweis für die Zustellung!; § 175 ZPO).

 

Rz. 47

Ist die Partei durch einen Anwalt vertreten, erfolgt die Zustellung gem. § 172 ZPO zwingend an den Prozessbevollmächtigten der Partei. § 172 ZPO sieht vor, dass dies auch in Zwangsvollstreckungsverfahren notwendig ist. Als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist eine Zustellung des Urteils im Parteibetrieb ausreichend (§ 750 Abs. 1 S. 2 ZPO). Hält der Gläubiger daher das Urteil bereits in den Händen, wurde es aber dem Schuldner noch nicht zugestellt, ist für die Zwangsvollstreckung die Zustellung im Parteibetrieb ausreichend.

 

Rz. 48

Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung, § 169 ZPO. Eine solche Zustellungsbescheinigung bei der Zustellung von Amts wegen ist notwendige Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, damit für das zuständige Vollstreckungsorgan auch erkennbar ist, dass die Zustellung erfolgt ist.

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