Rz. 26

Nach der in § 403 StPO ausdrücklich getroffenen Festlegung darf Gegenstand der Adhäsion nur ein "aus der Straftat erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch" sein, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und damit auf Zivilsachen im Sinne von § 13 GVG ausgerichtet sein muss. Andere Ansprüche sind dem Adhäsionsverfahren nicht zugänglich, mithin vor dem jeweiligen Gericht, z.B. dem Arbeitsgericht, geltend zu machen.

 

Rz. 27

Bei der Entscheidung über den Adhäsionsantrag stellt sich oftmals die Frage nach einem möglichen Mitverschulden des Geschädigten. Insoweit gelten im Adhäsionsverfahren keine anderen Maßstäbe als im zivilrechtlichen Verfahren. Auch im Adhäsionsverfahren ist für die konkrete Bestimmung des Mitverschuldens seitens des Strafrichters Voraussetzung, dass hierbei alle in Betracht kommenden Bemessungselemente in die Quotenbestimmung eingestellt sind.[32] Dies ist in den Gründen der Entscheidung hinreichend deutlich zu machen. Allerdings soll es nicht grundsätzlich versagt sein, die Prüfung des Mitverschuldenseinwands dem Betragsverfahren vorzubehalten. Dies ist zulässig, wenn das mitwirkende Verschulden des Geschädigten nach der Meinung des Tatrichters zweifellos zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung der Schadenshaftung führen kann. Der Einwand des Mitverschuldens muss indes im Tenor oder zumindest in den Entscheidungsgründen für das Betragsverfahren regelmäßig ausdrücklich, jedenfalls aber mit hinreichender Deutlichkeit vorbehalten werden. Geht das Gericht auf die Frage eines mitwirkenden Verschuldens im rechtskräftigen Grundurteil überhaupt nicht ein, ist es nach § 318 ZPO gehindert, es im weiteren Verlauf des Rechtsstreits zu berücksichtigen.[33]

 

Rz. 28

Hat das Strafgericht im rechtskräftig abgeschlossenen Adhäsionsverfahren die Haftung dem Grunde nach bejaht und ist es in seiner Entscheidung auf ein Mitverschulden des Geschädigten nicht weiter eingegangen, ist eine Berücksichtigung eines Mitverschuldens gem. § 254 BGB durch das Zivilgericht regelmäßig gem. § 406 Abs. 3 S. 1 StPO, § 318 ZPO nicht mehr zulässig. Anders ausgedrückt: Der Ansatz eines Mitverschuldens gem. § 254 BGB zu Lasten des Geschädigten kommt wegen der Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung des Strafgerichts im Adhäsionsverfahren gem. § 406 Abs. 3 S. 1 StPO, § 318 ZPO nicht in Betracht.[34]

[34] So mit Recht OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.5.2011 – 7 W 8/11, MDR 2011, 979; unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG hat der BGH dies offengelassen; vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2012 – VI ZR 55/12, NJW 2013, 1163 = DAR 2013, 258 = JZ 2013, 1166; dazu Foerster, JZ 2013, 1143; Höher/Mergner, NZV 2013, 373.

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