aa) Erstinstanzliche Verfahren vor einem OLG, LAG, OVG/VGH oder LSG sowie vor einem obersten Gerichtshof des Bundes
Rz. 14
Die Terminsgebühr ist nicht gesondert geregelt. Sie bestimmt sich vielmehr gem. Vorbem. 3.3.1 VV nach Teil 3 Abschnitt 1 VV. Ihre Höhe beläuft sich gem. Nr. 3104 VV auf 1,2 und in den Fällen der Nr. 3105 VV auf 0,5. Eine 1,5-Terminsgebühr (Nr. 3210 VV) kommt auch dann nicht in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren vor einem obersten Gerichtshof stattfindet.[2]
Rz. 15
Soweit hier eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergeht oder eine Einigung getroffen wird, kann die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auch ohne mündliche Verhandlung entstehen, da es sich durchweg um Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt.
Rz. 16
Selbstverständlich kann die Terminsgebühr auch durch Besprechungen i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV ausgelöst werden.
bb) Erstinstanzliche Verfahren vor dem FG
Rz. 17
Für die Verfahren vor den Finanzgerichten gilt dagegen Nr. 3202 VV, die allerdings ebenfalls eine 1,2-Gebühr vorsieht, sodass sich hier im Ergebnis keine Unterschiede ergeben.
Rz. 18
Auch hier kann die Terminsgebühr durch eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder eine Einigung ausgelöst werden (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV).
Rz. 19
Selbstverständlich ist eine Terminsgebühr auch aufgrund einer Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV möglich.
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