Rz. 58

Zu den vorvertraglichen Pflichten gehören insbesondere die redliche Verhandlungsführung und die Einhaltung übernommener Geheimhaltungspflichten.

 

Rz. 59

Nicht zuletzt gehört zur redlichen Verhandlungsführung seitens des Verkäufers auch, sämtliche von ihm übernommenen Auskunfts- und Offenbarungspflichten zu erfüllen. Bricht der Käufer die Verhandlungen ab, nachdem er Verstöße des Verkäufers gegen derartige Verpflichtungen festgestellt hat, kann dies in der Regel keinen Regressanspruch des Verkäufers rechtfertigen.

Andererseits rechtfertigen auch Verstöße gegen Geheimhaltungspflichten, die der Interessent übernommen hat, selbstverständlich den Abbruch von Vertragsverhandlungen. Ebenso bieten sie Anlass zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Erwerbsinteressenten.

 

Rz. 60

Angesichts der bereits erwähnten Schwierigkeiten des Nachweises eines kausalen Schadens ist jedoch dringend zu empfehlen, hinsichtlich der Geheimhaltungspflichten bzw. der Rechtsfolgen eines etwaigen Verstoßes ausdrückliche Vereinbarungen (Vertragsstrafe) zu treffen.

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