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Der Eintritt einer Sperrzeit setzt ferner voraus, dass der Arbeitnehmer durch das Lösen des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit ist grundsätzlich zu bejahen, wenn keine konkrete Aussicht auf ein Anschlussarbeitsverhältnis bestand.[51] Dabei liegt grobe Fahrlässigkeit noch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer noch keine feste Zusage des neuen Arbeitgebers hat, sondern erst dann, wenn keine ernst zu nehmenden Aussichten auf einen neuen Arbeitsplatz bestanden haben.[52] Der Wechsel in ein Probearbeitsverhältnis ist dem Arbeitnehmer dann nicht vorzuwerfen, wenn er annehmen durfte, er werde den Anforderungen genügen und er nicht mit einer Kündigung rechnen musste.[53]
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