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Der Eintritt einer Sperrzeit setzt ferner voraus, dass der Arbeitnehmer durch das Lösen des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit ist grundsätzlich zu bejahen, wenn keine konkrete Aussicht auf ein Anschlussarbeitsverhältnis bestand.[51] Dabei liegt grobe Fahrlässigkeit noch nicht vor, wenn der Arbeitnehmer noch keine feste Zusage des neuen Arbeitgebers hat, sondern erst dann, wenn keine ernst zu nehmenden Aussichten auf einen neuen Arbeitsplatz bestanden haben.[52] Der Wechsel in ein Probearbeitsverhältnis ist dem Arbeitnehmer dann nicht vorzuwerfen, wenn er annehmen durfte, er werde den Anforderungen genügen und er nicht mit einer Kündigung rechnen musste.[53]

[51] BSG v. 13.8.1986, NZA 1987, 180; BSG v. 25.10.1988, SozR 4100 § 119 Nr. 33; ErfK/Rolfs, § 159 SGB III Rn 21.
[52] BSG v. 18.2.1987, BSGE 61, 158, 161; vgl. auch ErfK/Rolfs, § 159 SGB III Rn 21.
[53] BSG v. 26.10.2004, NJW 2005, 381 f. = NZA-RR 2005, 217, 218 f.

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