Rz. 20
Ein arbeitsvertragswidriges Verhalten im Sinne des § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB III bedeutet ein vorwerfbares Verhalten, das eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt.[36] Verhaltensbedingte Gründe sind alle Verletzungen der Vertragspflichten.[37] In seltenen Fällen kann auch ein personenbedingter Kündigungsgrund infolge eines außerdienstlichen Fehlverhaltens eine Sperrzeitverhängung rechtfertigen, etwa bei einem Entzug der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers infolge privater Trunkenheitsfahrt.[38] Die Fälle der betriebsbedingten Kündigung werden grundsätzlich nicht erfasst,[39] es sei denn, in Wahrheit liegt keine betriebsbedingte Kündigung, sondern eine verhaltensbedingte Kündigung vor, die lediglich (und sei es auch im Vergleichswege im arbeitsgerichtlichen Verfahren) in eine betriebsbedingte Kündigung umbenannt wird; derartige Vereinbarungen der Parteien binden die BA nicht.[40] Zum Teil wird sogar eine Unwirksamkeit des Vergleichs/Aufhebungsvertrages angenommen, wenn die BA entsprechend getäuscht werden soll.[41]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen