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Ein arbeitsvertragswidriges Verhalten im Sinne des § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 SGB III bedeutet ein vorwerfbares Verhalten, das eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt.[36] Verhaltensbedingte Gründe sind alle Verletzungen der Vertragspflichten.[37] In seltenen Fällen kann auch ein personenbedingter Kündigungsgrund infolge eines außerdienstlichen Fehlverhaltens eine Sperrzeitverhängung rechtfertigen, etwa bei einem Entzug der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers infolge privater Trunkenheitsfahrt.[38] Die Fälle der betriebsbedingten Kündigung werden grundsätzlich nicht erfasst,[39] es sei denn, in Wahrheit liegt keine betriebsbedingte Kündigung, sondern eine verhaltensbedingte Kündigung vor, die lediglich (und sei es auch im Vergleichswege im arbeitsgerichtlichen Verfahren) in eine betriebsbedingte Kündigung umbenannt wird; derartige Vereinbarungen der Parteien binden die BA nicht.[40] Zum Teil wird sogar eine Unwirksamkeit des Vergleichs/Aufhebungsvertrages angenommen, wenn die BA entsprechend getäuscht werden soll.[41]

[36] ErfK/Rolfs, § 159 SGB III Rn 13; BeckOGK/Lauterbach, § 159 SGB III Rn 107.
[37] ErfK/Rolfs, § 159 SGB III Rn 14; BeckOGK/Lauterbach, § 159 SGB III Rn 110 ff.
[38] BSG v. 6.3.2003, BSGE 91, 18, 19 ff. = NZS 2004, 165; a.A. ErfK/Rolfs, § 159 SGB III Rn 13 m.w.N.
[39] ErfK/Rolfs, § 159 SGB III Rn 13; Brand/Karmanski, § 159 Rn 42.
[40] BSG v. 3.6.2004, NZA-RR 2005, 52, 54; BSG v. 25.4.1991, NZA 1992, 95; ErfK/Rolfs, § 159 SGB III Rn 13; Brand/Karmanski, § 159 Rn 42, 55.

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