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Das SGB III enthält mehrere Vorschriften, die unter bestimmten Voraussetzungen das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vorsehen. Ruhen bedeutet nur, dass während des Ruhenszeitraumes das Arbeitslosengeld nicht geltend gemacht werden kann, also ein Leistungsverweigerungsrecht der Bundesagentur besteht.[1] Das Ruhen lässt den entstandenen Anspruch, das Stammrecht, als solchen aber unberührt. Nach Ablauf des Ruhenszeitraumes kann der konkrete Leistungsanspruch wieder geltend gemacht werden. Der Ruhenszeitraum wird auf die Anspruchsdauer nicht angerechnet, es sei denn, dass das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt (insbesondere in § 148 SGB III). Die Ruhenswirkung tritt kraft Gesetzes ein, jedoch setzt die Einstellung der Zahlung des Arbeitslosengeldes die Aufhebung eines (irrtümlich) schon erlassenen Bewilligungsbescheides (§§ 45, 48 SGB X, 330 SGB III) voraus.

[1] Zum Folgenden BSG v. 9.8.1990, SozR 3–4100 § 105a Nr. 2; BSG v. 20.9.2001, SozR 3–4300 § 142 Nr. 1; ErfK/Rolfs, § 157 SGB III Rn 2, § 158 SGB III Rn 36, § 159 SGB III Rn 46; Brand/Düe, § 156 Rn 6 f.

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