Rz. 54

Die Entlassungsentschädigung führt nur dann zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen Zeitpunkt vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers vereinbart wurde. § 158 SGB III fingiert, dass bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Entlassungsentschädigung auch das Arbeitsentgelt bis zum regulären Ablauf der Kündigungsfrist enthält.[108] Der Anspruch ruht aber selbst dann, wenn dem Arbeitnehmer (etwa wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit) kein Anspruch auf Arbeitsentgelt mehr zugestanden hätte.[109] Allein entscheidend ist grundsätzlich die für den Arbeitgeber maßgebliche Kündigungsfrist, welche sich aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Gesetz ergeben kann. Entscheidend ist die objektive Rechtslage. Ein Irrtum der Parteien über die Kündigungsfrist ist daher unbeachtlich.[110]

 

Rz. 55

Eine Ausnahme von der für den Arbeitgeber maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist gilt für die Fälle, in denen der Kündigung ein Betriebsübergang vorausging. Hier ist auf die für den Betriebsveräußerer maßgebliche Kündigungsfrist abzustellen.[111] In § 158 Abs. 1 S. 3 SGB III sind darüber hinaus vier Sonderregelungen für besonders geschützte Arbeitnehmergruppen enthalten. Ist die ordentliche Kündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen, etwa wegen Erreichens einer Altersgrenze, gilt nach § 158 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB III eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten. Ist die ordentliche Kündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen, aber eine ausnahmsweise fristgebundene außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich, gilt nach § 158 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Alt. 2 SGB III als fiktive Kündigungsfrist die Frist, die für die ordentliche Kündigung maßgebend gewesen wäre. Ist die ordentliche Kündigung zeitlich begrenzt ausgeschlossen, z.B. bei Schwangeren (§ 9 MuSchG), Schwerbehinderten (§ 85 SGB IX) oder Betriebsräten (§ 15 KSchG), gilt nach § 158 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Alt. 1 SGB III ebenfalls die an sich geltende ordentliche Kündigungsfrist als fiktive Kündigungsfrist. Kann dem Arbeitnehmer nur gegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, beträgt die fiktive Kündigungsfrist gemäß § 158 Abs. 1 S. 4 SGB III zwölf Monate. Damit werden die Fälle erfasst, in denen die ordentliche Kündigung vertraglich oder tarifvertraglich für den Arbeitgeber ausgeschlossen ist und nur für den Fall einer Abfindung wieder eröffnet wird, z.B. in einem Sozialplan.[112]

[108] BVerfG v. 12.5.1976, AP Nr. 1 zu § 117 AFG = NJW 1976, 2117; BSG v. 21.5.1980, AP Nr. 2 zu § 117 AFG = BB 1981, 305.
[109] BSG v. 20.1.2000, AP Nr. 18 zu § 117 AFG.
[110] BSG v. 25.10.1989, SozR 4100 § 117 Nr. 26, 142.
[111] BSG v. 25.10.1989, SozR 4100 § 117 Nr. 26, 142.
[112] BSG v. 29.1.2001, AP Nr. 19 zu § 117 AFG = NZA-RR 2002, 441.

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