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Typischer Hintergrund für das vorliegende Vertragsmuster ist, dass die Gesellschafter A und B im Rahmen einer Betriebsaufspaltung eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft als Besitzunternehmen gründen und das Grundstück an die Betriebsgesellschaft verpachten.

Typisch ist weiterhin die Verwaltung von Familienvermögen in der Rechtsform einer GbR, die das geeignete Instrumentarium zur Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge und die Möglichkeit der stufenweisen Verlagerung von Einkünften zur Milderung der Steuerprogression bietet. Die aus steuerlichen Gründen bei Vermögensübertragungen auf Angehörige früher häufig gewählte Form der GmbH & Co. GbR hat nach der Handelsrechtsreform 1998 an Bedeutung gegenüber der GmbH & Co. KG verloren, die als reine Vermögensverwaltungsgesellschaft, dh materiell nicht gewerblich tätige Gesellschaft, problemlos im Handelsregister eintragungsfähig ist (§§ 105 Abs. 2 Alt. 2, 161 Abs. 2 HGB).

Für den Gesellschaftsvertrag von Grundstücksverwaltungsgesellschaften gibt es viele Gestaltungsvarianten. Das vorliegende Formular geht davon aus, dass die Gesellschaft selbst Eigentümerin der verwalteten Grundstücke wird. Möglich ist jedoch auch eine Gestaltung, nach der die Gesellschafter Bruchteilseigentümer des zu verwaltenden Grundstücks bleiben oder werden und der Gesellschaft lediglich das Grundstück zur Nutzung überlassen. In diesem Falle ist eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages nicht erforderlich. Der Vertrag unterliegt der Form des § 311b BGB, wenn darin eine Verpflichtung der Gesellschafter zur Einbringung eines Grundstücks begründet wird.[3] Vorteil der Bildung von Gesamthandseigentum ist die erleichterte Übertragung des Grundstücks, da nicht Bruchteile übertragen werden, sondern Anteile an der Gesellschaft. Dafür ist die notarielle Form nicht erforderlich.[4] Bei Eintritt oder Ausscheiden eines Gesellschafters ist lediglich das Grundbuch zu berichtigen.

[3] Vgl. Palandt/Grüneberg, § 311b Rn 9.
[4] Vgl. MüKo-BGB/Schäfer, § 719 Rn 33; Palandt/Sprau, § 719 Rn 6a.

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