Rz. 61

Die Gesellschafter einer KG haften entweder unbeschränkt oder beschränkt auf die Haftsumme. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist vorliegend die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementär-GmbH). Beschränkt haftende Gesellschafter sind die Kommanditisten.[114] Bei den Kommanditisten ist zwischen der Pflichteinlage und der Haftsumme zu unterscheiden. Die Pflichteinlage ist die Einlage, zu deren Leistung sich der Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, während die Haftsumme den Betrag kennzeichnet, mit dem der Gesellschafter gegenüber Gläubigern der Gesellschaft haftet. Die Haftsumme kann höher oder niedriger sein als die Pflichteinlage. In der Regel sind Einlage und Haftsumme gleich hoch.[115] Soweit Haftsumme und Pflichteinlage sich unterscheiden sollen, müssen hierzu ausdrückliche Vereinbarungen in den Vertrag aufgenommen werden.[116]

Um das Entstehen einer persönlichen Haftung über die Haftsumme hinaus in der Gründungsphase zu vermeiden,[117] empfiehlt es sich, den Eintritt als Kommanditist erst ab dem Tag der Eintragung im Handelsregister wirksam werden zu lassen. Es empfiehlt sich daher in diesen Fällen, den Geschäftsbetrieb erst dann aufzunehmen, wenn die KG im Handelsregister eingetragen ist.[118] Bei der GmbH & Co. KG soll jedoch kein Vertrauenstatbestand dahin gehend bestehen, dass eine Person unbeschränkt haften könnte, so dass § 176 HGB nicht zur Anwendung käme.[119]

 

Praxistipp

In der Registeranmeldung ist in jedem Fall zu vermerken, dass die Gesellschaft als Kommanditgesellschaft erst mit dem Tag der Eintragung im Handelsregister beginnt. Soweit aus wirtschaftlichen und/oder steuerlichen Gründen ein früherer Zeitpunkt für den Gesellschaftsbeginn erwünscht ist, kann für den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Handelsregistereintragung die Beteiligung der künftigen Kommanditisten (bis auf einen) als stille Gesellschafter vereinbart werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein KG-Anteil durch Abtretung erworben wird.[120]

Im Gegensatz zur GmbH setzt das HGB für die KG kein Mindestkapital fest. Grundsätzlich sind Einlagen im Sinne des HGB Leistungen der Gesellschafter, die zu einer Erhöhung des Haftkapitals geleistet werden. Dies ist sowohl in Form von Geldeinlagen (Bareinlagen) und Sacheinlagen möglich. Im Unterschied zu Kapitalgesellschaften findet bei Personengesellschaften eine Prüfung des Wertes der eingebrachten Sacheinlagen bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister nicht statt. Die Gesellschafter sind in der Bewertung ihrer Sacheinlagen im Innenverhältnis grundsätzlich frei.[121] Es sollte jedoch in jedem Fall eine objektive Bewertung der Sacheinlagen stattfinden, da eine Überbewertung einer Sacheinlage im Zusammenhang mit der jeweiligen Haftsumme nicht anerkannt wird. Eine Enthaftung des Kommanditisten tritt nur ein, wenn der eingebrachte Wert vollwertig zur Hafteinlage steht.[122] Die fehlende Enthaftung kann fatale Folgen für den Kommanditisten im Insolvenzfall nach sich ziehen.

[115] Vgl. Mustervertrag – zur Problematik Pflichteinlage/Haftsumme vgl. Baumbach/Hopt/Roth, § 171 HGB Rn 1.
[116] Vgl. BGH BB 1979, 855; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts 2/Herchen, § 30 Rn 5; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts 2/v. Falkenhausen/H.C. Schneider, § 17 Rn 6 ff.
[118] Vgl. Baumbach/Hopt/Roth, Anh. § 177a HGB Rn 15 ff.
[119] Vgl. Baumbach/Hopt/Roth, Anh. § 177a HGB Rn 19 – vom BGH nicht entschieden!
[120] Vgl. BGH NJW 1983, 2258 – siehe Mustervertrag § 20 Abs. 2.
[121] Vgl. Baumbach/Hopt/Roth, § 120 HGB Rn 17.
[122] Vgl. BGH ZIP 1985, 1198.

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