Rz. 27

Mandatsschutzklauseln sind äußerst problematisch, insbesondere bei einer Trennung der Partner zu aktiven Zeiten.[53] Auf die Vereinbarung einer Mandatsschutzklausel für den Fall einer Trennung zu aktiven Zeiten wurde deshalb im Formular vollständig verzichtet. Abgesehen von der fraglichen juristischen Haltbarkeit solcher Klauseln dürfte es Illusion sein, einen Verstoß gegen den Mandatsschutz nachzuweisen. Auch Umgehungsmöglichkeiten liegen mehr oder weniger auf der Hand. Mandatsschutzklauseln haben deshalb nach Überzeugung des Verfassers beim Auseinandergehen zu aktiven Zeiten von vornherein nur eingeschränkten Sinn für den Fall, dass man mehr oder weniger einvernehmlich auseinander geht. Für den Fall des Ausscheidens eines Sozius aus den Gründen des § 20 Abs. 1 ist dagegen ein Mandatsschutz sicherlich zulässig.

Die Abfindungsproblematik ist wohl das schwierigste Thema bei Gesellschaften von Freiberuflern.[54] Zur Veranschaulichung wird nachfolgend (vgl. Rdn 34) in eine Planbilanz der Partnerschaft ein fiktiver Praxiswert eingestellt. Die zwei hinzukommenden Partner erwerben Anteile am Festkapital (500.000 EUR) von je 100.000 EUR zum Nominalwert und sind dementsprechend mit je 20 % am Vermögen einschließlich aller stillen Reserven und dem Praxiswert sowie am Jahresergebnis der Kanzlei beteiligt. Der Kaufpreis kann auch gegen Verzinsung und Tilgung aus Gewinnen der nächsten Jahre entrichtet werden. Beim Ausscheiden des Partners ist eine Bilanz nach den gleichen Bewertungsgrundsätzen wie zum Eintritt der Neu-Sozien zu erstellen, d.h. die Aktiva sind entsprechend den Erläuterungen zur Planbilanz (Anlage II) neu zu bewerten. Die so zu bildende Summe aller Kapitalkonten des Partners stellt sein Abfindungsguthaben dar.

 

Rz. 28

In der Praxis dürfte als häufigste Form einer Abfindungsregelung in Sozietätsverträgen wegen ihres Alters bei größeren Kanzleien auch heute noch die Gestaltung zu finden sein, dass die ausscheidenden Sozien eine Pension (dies ist auch im hier zugrunde gelegten Modell der Fall – zumindest als Wahlrecht für eine Verrentung der Abfindung) erhalten, während die Jung-Sozien mittels einer Anfangs-Mindergewinnbeteiligung einsteigen, die im Laufe der Jahre auf eine gleichberechtigte Gewinnbeteiligung anwächst (sog. Gewinnaufbaumodell). Der Unterschied zum Modell des Formulars besteht darin, dass der ausscheidende Gesellschafter bei seinem Ausscheiden bei sehr ertragreichen größeren Praxen über die Pension hinaus ggf. noch einen zusätzlichen Betrag als Abfindung erhält (ggf., je nach Fall, natürlich auch weniger als eine übliche Pension), und die Neu-Sozien – jedenfalls in der Regel – mit einem wesentlich höheren Anfangs-Gewinnanteil ausgestattet sind (sog. Einkaufsmodell), so dass durch Ansparen von Beträgen aus diesem höheren Gewinnanteil je nach Wunsch auch ein vorzeitiger Einkauf stattfinden kann. Dieses Modell stellt nach Auffassung des Verfassers die konsequenteste Übertragung der sonst üblichen Grundsätze der Vergütung von Einzelpraxen von Freiberuflern (Kaufpreisbemessung) auf einen Sozietäts- bzw. Partnerschaftsvertrag dar. Vor starren Versorgungsregelungen zugunsten älterer Partner oder der Ehegatten verstorbener Partner (Beispiel: Beamtenpension) wird jedoch – zu Recht – gewarnt. Diese können eine außerordentliche Belastung der Partnerschaft – insbesondere der jüngeren Partner – für die unübersehbare Zukunft sein und den Kern von Auseinandersetzungen in sich tragen.[55] Bei Versorgungsregelungen wird mittlerweile verbreitet zumindest zu einer Kappungsgrenze geraten, etwa in der Weise, dass der Gesamtbetrag der in einem Jahr aufzubringenden Versorgungsaufwendungen einen bestimmten Prozentsatz des jeweiligen Gewinns der Sozietät/Partnerschaft nicht übersteigen darf.

Die hier vorgeschlagene Abfindungsregelung passt sich wegen des Bezugs auf die Überschüsse der Kanzlei jederzeit an die aktuelle Leistungsfähigkeit der Kanzlei an.

 

Rz. 29

Die Ermittlung des Praxiswerts, die der Bewertungsregelung im nachfolgenden Formular zugrunde liegt (§ 22 des Formulars, siehe Rdn 34), beruht auf den Erkenntnissen, die der Verfasser im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Umsatzwertverfahren gewonnen hat. Die Gründe des Für und Wider für das Ertragswertverfahren bzw. gegen das Umsatzwertverfahren sind in folgender Veröffentlichung des Verfassers zusammengefasst: "Die Bewertung gemischter Sozietäten", DStR 1998, 1565 ff. Von den Berufskammern incl. der Rechtsanwaltskammer wird das Umsatzwertverfahren immer noch als das übliche dargestellt. Dieses Verfahren kann jedoch nach Überzeugung des Verfassers allenfalls ein grobes Schema darstellen, welches nicht darüber hinwegtäuschen darf, dass ein betriebswirtschaftlich "richtiges" Bewertungsschema immer nur von den erzielbaren Überschüssen ausgehen kann. Das Umsatzwertverfahren passt deshalb als vereinfachendes Verfahren allenfalls in den Fällen, in denen in der Praxis "übliche" Umsatzrenditen erzielt werden. Bei Besonderheiten muss auf das Ertragswe...

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