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Der Aufnahme eines Partners sollte nach Auffassung des Verfassers in aller Regel eine längere Erprobungsphase vorausgehen. In Partnerschaften bzw. Sozietäten sind sehr häufig Eigenschaften wie Loyalität, Kooperationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen im Außenverhältnis usw., d.h. die spezifischen Eigenschaften eines Freiberuflers, der es vorzieht, statt einzeln "zu kämpfen" gemeinschaftlich zu arbeiten, für ein Gelingen der Partnerschaft höher einzuschätzen als die berufliche Leistung. Solche Eigenschaften können die aufnehmenden Partner in vielen Fällen erst nach längerer Zeit der Zusammenarbeit mit dem Kandidaten erkennen. Eine solche Wartezeit für einen Kandidaten dürfte deshalb als Regelung der umgekehrten Möglichkeit einer relativ raschen Aufnahme als Partner/Sozius in Verbindung mit dem Vorsehen erleichterter Trennungsmöglichkeiten vorzuziehen sein. Hierfür sprechen auch juristische Gründe: Denn das Vorsehen eines Ausschließungsrechts ohne wichtigen, zumindest sachlichen Grund, die so genannte Hinauskündigung, ist nur eingeschränkt möglich. Es muss nach der Rechtsprechung des BGH eine Rechtfertigung für die Ausschließungsbefugnis vorliegen.[50] Mittlerweile ist aber vom BGH geklärt, dass es als sachlicher Grund ausreicht, eine Kündigung vorzusehen für den Fall, dass sich die Zusammenarbeit nicht bewährt.[51] Falls ausnahmsweise einmal eine solche Regelung unumgänglich ist (denkbar z.B. bei der Aufnahme eines älteren Kollegen, der sich in der Praxis bereits durch Führen einer Einzelkanzlei oder in einer anderen Sozietät, aus der er ausgestiegen ist, bewährt hat und auf einer sofortigen Aufnahme als Sozius/Partner besteht), sollte die Motivation für eine solche Regelung (einseitiges Hinauskündigungsrecht der aufnehmenden Partner) ausdrücklich formuliert werden, um die sachliche Rechtfertigung für die Ausschließungsbefugnis im Sinne der BGH-Rechtsprechung zu dokumentieren. Die Aufnahme neuer Partner kann nach dem Einkaufs- oder Gewinnaufbaumodell erfolgen.[52]

[50] Vgl. BGH NJW 1977, 1292, 1293; MüKo-BGB/Schäfer, § 737 Rn 17 ff.
[51] 3 Jahre Probezeit zulässig; BGH NJW 2004, 2013 für Laborärzte-GbR; BGH NJW-RR 2007, 1256 für ärztliche Gemeinschaftspraxen, Palandt/Sprau, § 737 Rn 5.
[52] Vgl. hierzu Heid, in: Praxisformularbuch Gesellschaftsrecht, § 14 Rn 101; Heid, DStR 1998, 565 ff.

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