Rz. 47

Folgende Gestaltungsvarianten sind von besonderer Bedeutung:

a) Typische GmbH & Co. KG

 

Rz. 48

Bei einer typischen GmbH & Co. KG ist der einzige persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH, deren Zweck allein in der Übernahme der Funktion des Komplementärs dieser GmbH & Co. KG liegt, der nach der Vorstellung des Gesetzgebers eigentlich eine natürliche Person war.

b) Beteiligungsidentische GmbH & Co. KG

 

Rz. 49

Hier sind sämtliche Kommanditisten der KG im gleichen Verhältnis auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Die Beteiligungsidentität wird durch entsprechende Gestaltung der Gesellschaftsverträge auch nach der Gründung der Gesellschaft gewährleistet.

c) Nicht personengleiche GmbH & Co. KG

 

Rz. 50

In diesem Fall kommt den Nur-Kommanditisten ein geringerer Einfluss zu als den Gesellschaftern, die sowohl an der KG als auch an der Geschäftsführungs-GmbH beteiligt sind.

d) Einmann-GmbH & Co. KG

 

Rz. 51

Eine Einmann-GmbH & Co. KG liegt dann vor, wenn dieselbe natürliche Person alleiniger Kommanditist der GmbH & Co. KG ist und gleichzeitig sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH hält. Gegenüber der personengleichen GmbH & Co. KG ist hier die Beteiligungsidentität gewährleistet, so dass die Abstimmung der Gesellschaftsverträge der GmbH und der KG nicht erforderlich ist. In jedem Fall muss jedoch dafür gesorgt werden, dass im Fall des Versterbens des Einmann-Gesellschafters die Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH und die Beteiligung an der GmbH & Co. KG lediglich einem Rechtsnachfolger vererbt oder zugewendet werden.

e) Einheits-GmbH & Co. KG

 

Rz. 52

Bei der Einheits-GmbH & Co. KG, die durch § 172 Abs. 6 HGB gesetzlich anerkannt ist, ist die Kommanditgesellschaft Alleingesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH. Dieses "Vereinheitlichungsmodell" wird vor allem verwendet, um die Verzahnungsprobleme der GmbH & Co. KG zu vereinfachen. Es bestehen jedoch Probleme bei der Abstimmung in Gesellschafterversammlungen, insbesondere bei der Bestellung, Abberufung und Entlastung des Geschäftsführers der GmbH. Die Praxis behilft sich damit, dass sie den Kommanditisten Vollmacht zur Ausübung der Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen der GmbH gewährt.[94] Im Übrigen wird im Schrifttum eine Verankerung der Übertragung des Stimmrechts in der GmbH in dem Gesellschaftsvertrag der KG für zulässig gehalten.[95]

Bei der Einheits-GmbH & Co. KG ist hinsichtlich der Aufbringung des Haftkapitals § 172 Abs. 6 HGB zu beachten. Diese für einen nicht ständig mit dem Gesellschaftsrecht befassten Juristen nicht leicht verständliche Norm bezweckt, die Aufbringung des Haftkapitals kumulativ in der (Komplementär-)GmbH und der KG (Stammkapital und Kommanditeinlagen) zu gewährleisten. Die Kommanditeinlage gilt als nicht geleistet, wenn sie in Anteilen am persönlich haftenden Gesellschafter bewirkt wird, außer wenn letztlich doch noch zusätzlich eine natürliche Person (als persönlich haftender Gesellschafter des Komplementärs der GmbH & Co. KG) Komplementär ist und damit unbeschränkt haftet.[96]

 

Rz. 53

Im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft, der logischerweise erst nach notarieller Beurkundung des GmbH-Vertrages geschlossen werden kann, weil erst dadurch der maßgebende Gesellschafter, der Komplementär, "geboren" wird, kann vereinbart werden, dass die Kommanditeinlage erbracht wird durch die Übertragung der Inhaberschaft des Kommanditisten am Geschäftsanteil der Komplementär-GmbH, was eine Sacheinlage darstellt (direkte Anwendung des § 172 Abs. 6 HGB). Mit anderen Worten: Nach Gründung der Komplementär-GmbH tritt der Gesellschafter der GmbH (bei einer Ein-Mann-Konstellation) seinen Geschäftsanteil von 25 TEUR an der Komplementär-GmbH an die KG zur Erfüllung seiner Einlageverpflichtung in der KG in gleicher Höhe ab. Im Ergebnis ist damit das Haftkapital nur einmal aufgebracht, nämlich das Haftkapital der GmbH.

 

Rz. 54

§ 172 Abs. 6 HGB bestimmt, dass die Einlage in der KG insoweit nicht als geleistet gilt. Nach der Vorschrift des § 172 Abs. 6 HGB besteht bei dieser Konstellation weiterhin eine (Einlage-) Forderung der KG auf Barzahlung gegenüber dem Kommanditisten in entsprechender Höhe [bei "richtiger" Bilanzierung müsste deshalb in der Bilanz der KG auf der Aktivseite eine Forderung "ausstehende Einlage" von 25 TEUR gegenüber dem Kommanditisten ausgewiesen werden und auf der Passivseite ein Eigenkapitalposten, den man etwa als "SoPo (Sonderposten) gemäß § 172 Abs. 6 HGB" bezeichnen könnte].

 

Rz. 55

Im Ergebnis ist folgende Fallkonstellation im Hinblick auf die Rechtsfolge des § 172 Abs. 6 HGB als gleich zu erachten: Die Kommanditeinlage wird zunächst bar erbracht; danach schließt die KG mit dem Kommanditisten einen Kaufvertrag über den Geschäftsanteil an der GmbH in Höhe von 25 TEUR, womit im Ergebnis die geleistete Kommanditeinlage wieder an den Kommanditisten zurückfließt. Parallelproblematik bei der GmbH: verschleierte Sacheinlage.

Wird der Geschäftsanteil an der GmbH unentgeltlich als Leistung in die Kapitalrücklage (auf den SoPo) eingebracht, ist den gesetzlichen Erfordernissen von Anfang an genügt.

[94] Vgl. Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts 2/Gummert, § 51 Rn 11 f.: anges...

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