Rz. 4

Wenn Konfliktparteien auch über den momentanen Konflikt hinaus in Zukunft miteinander kooperieren sollen, wollen oder müssen, ist es sinnvoll, wenn dieser Konflikt so gelöst wird, dass es nur Gewinner und keine Verlierer gibt.

Dies gilt bei:

Trennung und Scheidung, insbesondere, wenn die Konfliktparteien auch Eltern sind
Streit zwischen Nachbarn und Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Konflikten zwischen Arbeitnehmern und solchen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Auch bei Streitigkeiten um einen Nachlass müssen die Konfliktparteien häufig in Zukunft miteinander auskommen, etwa dann, wenn sie miteinander verwandt sind, den gleichen Namen tragen oder ein Unternehmen gemeinsam führen müssen oder wollen.

 

Rz. 5

In den letzten Jahren haben sich die Fallzahlen gerade in Erbauseinandersetzungen und Firmennachfolgen drastisch erhöht, sicherlich eine der Wirkungen des Mediationsgesetzes und der positiven Erfahrungen in diesem Bereich mit Mediation.

Erben glauben oft, dass das Testament ein Befehl des Verstorbenen sei, dem man sich zu beugen habe; dies selbst dann, wenn eine Verfügung des Verstorbenen ungerecht und wirtschaftlich unsinnig ist.

Häufig werden Testamente viele Jahre vor dem Tod verfasst und passen im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr zu den realen Situationen. Wenn z.B. Aktien, die einem internen Ausgleich unter den Erben dienen sollten, ihren Wert verloren haben, so kann der eigentliche Wille des Erblassers, seine Abkömmlinge gleich zu bedenken, durch das Testament nicht mehr erreicht werden. Das Testament verliert damit die eigentlich vom Erblasser gewollte "Gerechtigkeit".

 

Rz. 6

Auch dann, wenn kein Testament vorliegt und es zur gesetzlichen Erbfolge kommt, kann diese im Einzelfall zu durchaus ungerechten Lösungen führen. Wenn alle Geschwister zu gleichen Teilen erben, einer aber den Verstorbenen über viele Jahre lang gepflegt und versorgt hat und es dafür keinen Ausgleich gibt, so kann dies grob unbillig sein.

Natürlich kann in solchen Fällen auch mit streitigen Gerichtsverfahren der wahre Wille des Erblassers erforscht oder können Ansprüche gegen den Nachlass geltend gemacht werden. Aber leider hinterlassen solche Auseinandersetzungen oft Spuren, die den Frieden in einer Familie nachhaltig zerstören.

Möglich ist aber auch, dass die Erben den Nachlass gänzlich anders regeln als dies der Erblasser verfügt hat oder es das Gesetz regeln würde. Voraussetzung für eine andere Regelung ist eine gemeinsame Entscheidung und Vereinbarung aller vom Testament oder der Erbfolge Betroffenen.

Dies ist möglich, wenn sich alle Beteiligten einig sind und Rechte Dritter nicht betroffen sind.

 

Rz. 7

Mediation ist in folgenden (nicht abschließend aufgezählten) Situationen hilfreich:

Nachfolge in der Firmenleitung, auch beim Tod eines Gesellschafters
Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
Notwendige Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen in "Patchwork-Familien"
Erstellung eines Testamentes oder Erbvertrages
Gesetzliche Erben können nach § 311b Abs. 5 BGB ohne Mitwirkung des noch nicht Verstorbenen einen Erbvertrag über ihre gesetzlichen Erb- oder Pflichtteile schließen.

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