Rz. 7

Der Gerichtsvollzieher unterliegt als (Vollstreckungs-)Beamter der Fachaufsicht des Vollstreckungsgerichts. Sowohl der Gläubiger (z.B. bei Weigerung des Gerichtsvollziehers zur Vornahme bestimmter, von ihm gewollter Vollstreckungsmaßnahmen) als auch der Schuldner (bei erfolgtem Vollstreckungszugriff) können gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers im Wege der Erinnerung gegen die Art und Weise der Vollstreckung gem. § 766 ZPO das Vollstreckungsgericht anrufen. Dies gilt auch, wenn ein Gerichtsvollzieher nicht tätig wird oder zu hohe Kosten abrechnet. Es ist allerdings zu empfehlen, vor Einlegung einer Erinnerung telefonisch Kontakt mit dem Gerichtsvollzieher aufzunehmen, da viele Dinge auch ohne Einlegung einer Erinnerung auf diese Art geklärt werden können.

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