Rz. 12

Für die Erklärung eines wirksamen Vorbehaltes reicht es nicht aus, dass die Deckungszusage mit dem Zusatz versehen ist: "Im Rahmen des Versicherungsvertrages und der ARB". Dies reicht nicht aus, um einen wirksamen Vorbehalt zu erklären.[10] Hieraus folgt, dass für einen wirksamen Vorbehalt erforderlich ist, dass die Rechtsschutzversicherung die Fakten und den Sachverhalt erklärt, die für das Greifen des Vorbehaltes maßgebend sein sollen.

 

Beispiel

Der Versicherungsnehmer klagt in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht, in dem streitig ist, ob das Anstellungsverhältnis des Klägers als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist. Kommt der Prozess zu dem Ergebnis, dass Arbeitnehmerqualität nicht gegeben ist, so würde bei entsprechendem Vorbehalt die Rechtsschutzdeckung entfallen.

Der Vorbehalt müsste also formuliert werden:

Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer rechtlich nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist, so entfällt die Rechtsschutzdeckung.

 

Rz. 13

Aufseiten der Rechtsschutzversicherung ist also darauf zu achten, dass der ggf. in Betracht kommende Vorbehalt konkret formuliert wird. Auf Seiten des Versicherungsnehmers ist für den Anwalt wichtig, darauf zu achten, ob der erklärte Vorbehalt dem inhaltlichen Erfordernis entspricht. Ist dies nicht der Fall, kann die Rechtsschutzversicherung sich nicht auf einen wirksamen Vorbehalt berufen.

 

Hinweis für die Praxis

Der Anwalt sollte bei eventuellen Vorbehalten in der Deckungszusage immer darauf achten, worauf diese sich inhaltlich beziehen und ob sie zulässig sind. Bei Einwänden wegen Erfolgsaussichten ist ausschließlich und abschließend das Stichentscheids- bzw. Schiedsgutachterverfahren vorgesehen.

 

Rz. 14

Ein Vorbehalt hinsichtlich der Erfolgsaussicht ist also rechtlich unwirksam. Ein solcher Einwand der Rechtsschutzsicherung kann nicht als Vorbehalt erklärt werden, sondern ist im Verfahren des Schiedsgutachtens bzw. des Schiedsverfahrens gem. § 3a ARB 2010 zu klären.

 

Rz. 15

Erteilt der Rechtsschutzversicherer für beide Instanzen Deckungszusagen, die lediglich einen Vorbehalt hinsichtlich der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles enthalten, so ist es ihm verwehrt, sich im Prozess auf eine Obliegenheitsverletzung zu berufen.[11]

 

Rz. 16

Auch kann der Rechtsschutzversicherer sich nicht mehr auf fehlende Erfolgsaussicht berufen, wenn er die Gewährung von Rechtsschutz nur wegen sog. "Vorvertraglichkeit" abgelehnt hat.[12]

[10] OLG Köln r+s 2001, 248.
[11] OLG Köln VersR 1997, 1274.
[12] OLG Düsseldorf zfs 2001, 228.

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