Rz. 13

Nach zwischenzeitlich h.M. kann auch ein vertretungsberechtigter Verteidiger den Entbindungsantrag noch zu Beginn der Hauptverhandlung stellen. Die im Gesetzgebungsverfahren zunächst vorgesehene Frist für die Stellung des Antrages von zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin ist nicht in das Gesetz aufgenommen worden.

Nach zutreffender Auffassung kann deshalb der Verteidiger noch zu Beginn der Hauptverhandlung, d.h. nach Aufruf der Sache (und vor Verhandlung zur Sache selbst) einen Entbindungsantrag stellen (OLG Celle NZV 2010, 420; OLG Zweibrücken zfs 2011, 708; OLG Bamberg zfs 2015, 50; KG NZV 2017, 290). Die hierfür erforderlichen Erklärungen kann der entsprechend bevollmächtigte Verteidiger abgeben, denn dabei handelt es sich um Angaben des Betroffenen, die durch Verlesung verwertet werden können (LG Meiningen zfs 2006, 115; OLG Hamm zfs 2006, 710; KG zfs 2019, 468).

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