Rz. 4

Wie im Strafverfahren ist der Betroffene jetzt auch im Bußgeldverfahren zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet (§ 73 Abs. 1 OWiG); er kann sich – bevor er nicht vom persönlichen Erscheinen entbunden ist – auch nicht mehr durch einen Verteidiger vertreten lassen (§ 73 Abs. 3 OWiG).

 

Rz. 5

Für den Fall, dass der Betroffene unentschuldigt der Hauptverhandlung fernbleibt, schreibt § 74 Abs. 2 OWiG zwingend die Verwerfung des Einspruchs vor.

 

Achtung: Verstoß gegen MRK?

Der EuGH (EGMR 30804/07, Fall Neziraj) sieht die vergleichbare Vorschrift des § 329 Abs. 1 StPO wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c MRK zumindest in den Fällen als ungültig an, in denen ein erklärungsbereiter Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin erschienen ist (Hanseatisches OLG, StraFo 2018, 69).

Ob die Kritik mehrerer Oberlandesgerichte an dieser Entscheidung berechtigt ist, kann dahinstehen, da deren Hauptargument, im deutschen Strafverfahren diene die Anwesenheit des Angeklagten auch der Wahrheitsfindung, für das Bußgeldverfahren deshalb nicht zutrifft, weil dort die Anwesenheitspflicht des Betroffenen nur zulässig ist, wenn es um dessen Identifizierung geht, was die Oberlandesgerichte Brandenburg (zfs 2014, 590) und OLG Dresden (zfs 2014, 591) verkennen.

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