Rz. 44

Der Einspruch des Betroffenen kann selbstverständlich nur dann verworfen werden, wenn er selbst ordnungsgemäß geladen worden war (OLG Düsseldorf DAR 1999, 564).

Das gilt auch, wenn der erlaubt im Termin abwesend gebliebene Betroffene von einem in seiner Abwesenheit beschlossenen Fortsetzungstermin nicht in Kenntnis gesetzt bzw. nicht ordnungsgemäß geladen wurde, selbst wenn in dem neuen Termin lediglich das Urteil verkündet werden sollte (BayObLG DAR 1999, 175).

Die Einspruchsverwerfung ist aber auch dann ausgeschlossen, wenn der gewählte Verteidiger nicht ordnungsgemäß geladen worden war (BVerfG NZV 2005, 51; OLG Bamberg zfs 2007, 232; OLG Zweibrücken zfs 2011, 92). Dabei genügt, dass das Verteidigungsverhältnis rechtzeitig gegenüber der Verwaltungsbehörde angezeigt war. Darauf, ob auch eine Vollmacht vorgelegt wurde, kommt es nicht an (OLG Bamberg zfs 2007, 232).

 

Rz. 45

 

Achtung: Korrespondenzmandat

Das gilt auch dann, wenn keiner von zwei Verteidigern erscheint, aber nur einer geladen war (OLG Karlsruhe DAR 2003, 572), eine Konstellation, die mit den in Verkehrssachen häufigen Korrespondenzmandaten gar nicht so selten vorkommt.

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