Rz. 3

1. EuGH vom 29.4.2004:[3] Ob das Wohnsitzerfordernis von mindestens 185 Tagen erfüllt ist, darf nur vom die FE ausstellenden Mitgliedstaat überprüft werden. Nach dieser Entscheidung war die Frage, ob bei einem Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist weiterhin die Regeln des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) anwendbar sind, in Literatur und Rechtsprechung umstritten.[4] Eine Vorlage der Umgehungsproblematik erfolgte durch das VGH BW[5] – sie wurde aber zurückgezogen, da im tschechischen Führerschein eine deutsche Wohnadresse eingedruckt war.
2.

EuGH vom 6.4.2006:[6]

a) Die Mitgliedstaaten können vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer FE nach ihrem Entzug aufstellt.
b) Gründen die Eignungszweifel auf Umständen nach Ausstellung der FE eines Mitgliedstaates, darf ein anderer Mitgliedstaat nach nationalem Recht diesen Zweifeln aber nachgehen.
3. EuGH vom 28.9.2006:[7] Die Grundsätze für die Anerkennung einer in einem anderen EU-Staat ausgestellten FE gelten auch bei einem Entzug ohne Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung (bestandskräftiger Entzug durch Verwaltungsbehörde wegen Ungeeignetheit).
4. EuGH vom 26.6.2008:[8] Ergibt sich aus dem Führerschein selbst, dass das Wohnsitzprinzip nicht eingehalten ist, darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung der FE eines anderen Mitgliedstaates verweigern.
5. EuGH vom 26.6.2008:[9] Bestätigung der bisher ergangenen Entscheidungen.
6. EuGH vom 3.7.2008:[10] Wird während des Laufs einer Sperrfrist, die von einem Mitgliedstaat verhängt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat eine FE erteilt, so kann ein Mitgliedstaat auch nach Ablauf der Sperrfrist die Anerkennung der FE verweigern.
7. EuGH vom 20.11.2008:[11] Wird während des Laufs eines Fahrverbots eine weitere FE durch einen anderen EU-Mitgliedstaat erteilt, so ist der Aufenthaltsstaat nicht zur Anerkennung der weiteren FE verpflichtet.
8. EuGH vom 19.2.2009:[12] Eine Person hat einen Führerschein eines anderen EU-Mitgliedstaates (vor dessen Beitritt zur EU) und später noch des Aufenthaltsstaates erhalten. Allein das verstößt nicht gegen die Führerschein-Richtlinie. Wird nach Ausstellung des Führerscheins in dem Aufenthaltsstaat von diesem die dort erteilte FE entzogen, so muss die früher erteilte FE nicht anerkannt werden. Denn die Sachlage ist gerade anders als bei "Kapper" und "Halbritter" gelagert: Die FE des anderen Mitgliedstaates wurde vor dem Entzug erteilt – der Beleg der Fahreignung nach dem Entzug der FE durch Erteilung einer FE in einem anderen Staat liegt gerade nicht vor.[13]
9. EuGH vom 9.7.2009:[14] Die Auskunft auf die Frage einer deutschen Behörde oder einem deutschen Gericht nach den Umständen der Führerscheinausstellung, insbesondere der Einhaltung des Wohnsitzprinzips, darf nicht zur Grundlage einer Nichtanerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins gemacht werden.
10. EuGH vom 2.12.2010:[15] Wird ein negatives Fahreignungsgutachten nach Ausstellung eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorgelegt, basiert es jedoch auf Umständen, die vor der Erteilung des Führerscheins liegen, so darf die Anerkennung des Führerscheins von einem EU-Staat nicht abgelehnt werden.[16]
11. EuGH vom 19.5.2011:[17] Ein Mitgliedstaat ist berechtigt, einen Führerschein eines anderen EU-Mitgliedstaates nicht anzuerkennen, wenn aus dem Führerscheindokument ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip folgt (Eintragung eines Wohnsitzes in dem Führerschein, der nicht im Ausstellerstaat gelegen ist), auch wenn zuvor auf den Führerscheininhaber keine führerscheinrechtlichen Maßnahmen im Aufnahmestaat, insbesondere keinen Entzug der FE, angewandt wurden.
12. EuGH vom 13.10.2011:[18] Wird die FE beschlagnahmt und zwischen Beschlagnahme und Entzug in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine FE der Klasse B erteilt, so darf der erste Mitgliedstaat die Anerkennung der FE der Klasse B nach der Zweiten Führerschein-Richtlinie verweigern, da die neue FE während einer Aussetzung der FE erteilt wurde. Wird später – nach Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung – eine FE der Klasse D von dem anderen Mitgliedstaat erteilt, so darf der erste Mitgliedstaat auch die Anerkennung der FE der Klasse D nach der Zweiten Führerschein-Richtlinie verweigern, denn die (gültige) FE der Klasse B ist unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer FE der Klasse D.[19]
13. EuGH vom 1.3.2012:[20] Die nationalen Behörden und Gerichte müssen anhand der vorliegenden Informationen ermitteln und prüfen, ob ein Führerscheininhaber im Ausstellerstaat einen Wohnsitz begründet hat. Neben Auskünften von Behörden des Ausstellerstaates dürfen Umstände verwertet werden, die darauf hinweisen, dass sich ein Betroffener nur kurze Zeit dort aufgehalten hat und dort einen rein fiktiven Wohnsitz begründet hat.
14. EuGH vom 26.4...

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