Rz. 34

Stellt sich eine Führerscheinausstellung nicht als Erteilung einer FE dar, so besteht keine Anerkennungspflicht. Denn eine in einem solchen Fall erfolgende bloße Erneuerung des Dokuments zieht keine Pflicht zur Anerkennung nach sich. Gegenseitig anzuerkennen ist nur eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte FE. Das setzt eine Prüfung des Ausstellerstaates voraus. Zur Unterscheidung einer Fahrerlaubniserteilung und der bloßen Führerscheinerteilung (lediglich Neuausstellung des Dokuments) wird auf die Darstellungen oben in Rdn 5 ff. verwiesen.

 

Rz. 35

Wenn ein EU-Mitgliedstaat einem FE-Inhaber, dem im Inland zuvor die FE entzogen wurde, eine FE ohne Prüfung der Fahreignung oder wenigstens der Entsprechung der Fahrerlaubnisklassen[82] erteilt, so ist dieser im Inland nicht anzuerkennen. Denn eine Erteilung aufgrund einer Prüfung der von dem anderen EU-Mitgliedstaat hierfür aufgestellten Voraussetzungen, die eine Anerkennung rechtfertigt, fehlt.[83]

Wird ein EU-Führerschein durch Umtausch eines deutschen Führerscheins in den eines anderen Mitgliedstaates erlangt, wobei die deutsche FE zuvor entzogen war, gilt dies ebenso. Denn der bloße Umtausch ohne eine Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen bedingt keine gegenseitige Anerkennung.[84]

[83] BVerwG v. 29.1.2009, zfs 2009, 714; Maierhöfer, DAR 2009, 684.
[84] NdsOVG v. 8.5.2009, DAR 2009, 408.

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