Rz. 20

Auch in dem Fall, dass der zunächst erteilte EU-Führerschein mit einer eingedruckten deutschen Wohnadresse in einen anderen Führerschein umgetauscht wird, in den keine Wohnadresse eingetragen ist (siehe hierzu auch oben Rdn 7), folgt keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn der frühere Führerschein (mit inländischer Wohnadresse) und der spätere Führerschein (ohne Wohnadresse) das gleiche Ausstellungsdatum tragen. Denn dann zeigt sich, dass die an diesem Tag erteilte Fahrberechtigung lediglich neu dokumentiert wird. An dem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip bei der Ausstellung – belegt durch den früheren Führerschein – ändert sich nichts. Zudem fragen die deutschen Führerscheinbehörden über das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit bei den tschechischen Behörden nach, warum es zu einer Neuausstellung der FE kam. Das Gemeinsame Zentrum holt Auskünfte bei den entsprechenden Behörden des Ausstellerstaats ein,[58] die als unmittelbar vom Ausstellerstaat herrührende Informationen über die Umstände der Führerscheinerteilung vom Ausstellerstaat verwertet werden dürfen.[59] Das gilt auch, wenn der neue Führerschein einen Wohnsitz im Ausstellerstaat ausweist, der zuvor besessene Führerschein aber einen Wohnsitz im Inland ausgewiesen hatte. Aus dem neuen Führerschein folgt ebenso wie aus dem alten keine Fahrberechtigung im Inland, da der neue Führerschein lediglich die alte – inlandsunwirksame – Fahrberechtigung dokumentiert.[60]

 

Rz. 21

 

Hinweis

Hat eine Person eine FE eines anderen EU-Mitgliedstaates (vor dessen Beitritt zur EU) und später noch des Aufenthaltsstaates erhalten, verstößt allein das nicht gegen die Führerschein-Richtlinie. Wird nach Ausstellung der Führerscheins (besser: Erteilung der FE) in dem Aufenthaltsstaat von diesem die dort erteilte FE entzogen, so muss die früher erteilte FE nicht anerkannt werden. Denn die Sachlage ist gerade anders als bei "Kapper" und "Halbritter" gelagert: Die FE des anderen Mitgliedstaates wurde vor dem Entzug erteilt – der Beleg der Fahreignung nach dem Entzug der FE durch Erteilung einer FE in einem anderen Staat liegt gerade nicht vor.[61]

[58] Nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten (v. 19.9.2000) leitet die im Rahmen der Zusammenarbeit um Hilfestellung ersuchte Behörde die Anfrage an die zuständige innerstaatliche Behörde weiter.
[59] Vgl. zum Ganzen VGH BW v. 27.10.2009, zfs 2010, 58, jurisPR-VerkR 2010/1, Anm. 5, Zwerger.
[60] BayVGH v. 28.7.2009, SVR 2009, 398.
[61] EuGH v. 19.2.2009 – C-321/07, Rechtssache "Schwarz", DAR 2009, 191.

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