Rz. 114

Die Berufsbezeichnung ist im Zeugnis stets zu erwähnen, genügt aber keineswegs als Ersatz für eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung, vgl. LAG Hamm v. 4.11.1999 – 4 Sa 960/97, n.v. Das Zeugnis ist nach Form und Stil objektiv abzufassen, wobei der Verkehrssitte Rechnung zu tragen ist, die in Zeugnissen bestimmter Arbeitnehmergruppen die Attestierung gewisser Eigenschaften verlangt, denn der neue Arbeitgeber wird regelmäßig davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer diejenigen Qualitäten besitzt, die diesem nach der als innegehabt ausgewiesenen, beruflichen Stellung beizumessen sind.

 

Rz. 115

Zur Darstellung des Berufsbildes kann es insb. dann, wenn keine brauchbare Stellenbeschreibung vorhanden ist, hilfreich sein, auf die in den von der BA herausgegebenen, allerdings nicht mehr aktualisierten "Blättern für Berufskunde" zurückzugreifen. Die darin als für das jeweilige Berufsbild charakteristische Tätigkeit bzw. das von Berufsverbänden aufgestellte Anforderungsprofil muss entweder in der Tätigkeitsbeschreibung erwähnt oder als nicht zum Aufgabengebiet gehörig gekennzeichnet werden. Versucht der Arbeitnehmer sich fortzubilden oder strebt er einen neuen Beruf oder eine Zulassung zu einem bestimmten Beruf oder bloß eine entsprechende Prüfung an, so muss in dem Zwischenzeugnis im Einzelnen festgehalten werden, ob der Arbeitnehmer mit diesen weiter qualifizierenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit seiner hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig befasst gewesen ist.

 

Rz. 116

 

Beispiele

(1) So kann eine Steuerfachgehilfin und Bilanzbuchhalterin, die als Leiterin des Rechnungswesens eines Unternehmens zu einem nicht unerheblichen Umfang mit Aufgaben befasst ist, die i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG unter das Buchführungs- und Steuererklärungsprivileg der steuerberatenden Berufe fallen (Einrichtung der Buchführung, Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen, Mitwirkung beim Jahresabschluss), mit der Tätigkeitsbeschreibung im Zeugnis den Nachweis des Vorliegens der berufspraktischen Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erbringen.

(2) Ein gelernter Werkzeugmacher kann dauernd oder überwiegend im Vorrichtungsbau, aber auch – entsprechend seinem Wunsch – in der Bohrerei mit Akkordarbeiten beschäftigt worden sein.

(3) Ein Dreher kann mit einfachen Arbeiten betraut oder aber ein sog. Spitzendreher gewesen sein, was sich auch in der Lohngruppe niederschlägt, die deshalb angegeben werden sollte.

(4) Ein Schweißer darf je nach abgelegter Schweißerprüfung nur einfache Schweißnähte ziehen oder aber Spezialaufgaben erledigen; dann zählt er zu den gesuchten Schweißern, sodass seine Prüfungszeugnisse im Zeugnis zu erwähnen sind.

(5) Eine Auslandskorrespondentin will nachweisen können, dass sie in einer Exportabteilung Diktate in einer Fremdsprache aufnehmen konnte oder als Übersetzerin, als Dolmetscherin, als Sachbearbeiterin oder als Sekretärin des Exportleiters eingesetzt war. Es ist dabei im Zeugnis anzugeben, welche Fremdsprachen in Wort und Schrift beherrscht werden. Es ist auch zu erwähnen, mit welchen Ländern geschäftliche Kontakte bestanden, denn dies lässt Rückschlüsse auf die Bedeutung des Unternehmens und damit zugleich auch auf das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin zu.

(6) Für eine Zeitungsredakteurin ist wichtig, in welchem Redaktionsbereich sie eingesetzt war, ob sie für Politik, Nachrichten, Panorama/Zeitfragen, Wirtschaft, Kultur, Feuilleton, Sport, Lokales/Heimatgeschichten, Unterhaltung zuständig war und ob sie in der Hauptniederlassung oder in einer auswärtigen Geschäftsstelle tätig gewesen ist. Auf welchen Wirtschaftsraum sich die Zeitung verteilt, kann für die Beurteilung der Bedeutung des Unternehmens und damit auch des Arbeitsgebietes der Mitarbeiterin wichtig sein.

(7) Bei einem Konstrukteur aber wäre anzufügen, zu welcher Konstruktionsgruppe der Beurteilte gehörte und mit welchen Aufgaben er betraut war (z.B. in einer Kfz-Fabrik: Konstruktionsabteilung für hydraulische Bremsen, für Einspritzpumpen, für Karosserien usw.), ob er für ein Teilgebiet Gruppenleiter oder ob er Detailkonstrukteur war, ob ihm Sonderaufgaben gestellt waren, ob er patentfähige Erfindungen gemacht hat.

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