Rz. 82

Der Arbeitnehmer hat aufgrund des verfassungsrechtlich geprägten allgemeinen Persönlichkeitsschutzes einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erworbenen akademischen Grad im Geschäftsverkehr nach außen, also auch in einem Zeugnis, in seiner konkreten Ausgestaltung korrekt verwendet (BAG v. 8.2.1984, NZA 1984, 225). Hat der Arbeitnehmer sein Studium mit dem Erwerb des Magistertitels abgeschlossen, so hat er Anspruch darauf, dass in seinem Zeugnis dieser akademische Grad mit "M.A." hinter seinem Namen wiedergegeben wird (LAG Hamm v. 11.7.1996 – 4 Sa 1285/96, n.v.).

 

Rz. 83

Wenn dem Absolventen einer Fachhochschule der Titel Diplom-Ingenieur, Dipl. Ing., verliehen worden ist, bedeutet es einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber diesem Titel den Zusatz "FH" hinzufügt. Diese Hinzufügung kann im betrieblichen Alltag jedoch durch schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, wenn der Zusatz zur Klarstellung der praxisbezogenen Ausbildung und im Hinblick auf eine einheitliche Handhabung im Betrieb des Arbeitgebers erforderlich ist (BAG v. 8.2.1984, NZA 1984, 225). Bei der Zeugniserteilung ist der verliehene akademische Titel ohne Zusatz zu verwenden.

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