Rz. 72

Ein Zeugnis muss in formeller Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu zählt jedenfalls, dass das Zeugnis in der für den Aussteller im Geschäftsverkehr üblichen Form maschinell erstellt und auf dem Firmenbogen geschrieben sein muss (ArbG Siegen v. 23.6.1989, AR-Blattei ES 1850 Nr. 30; LAG Köln v. 26.2.1992, NZA 1992, 841), aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Dabei bestehen im Grundsatz keine Bedenken, wenn der Briefkopf per EDV selbst gestaltet ist (BAG v. 3.3.1993 – 5 AZR 182/92, NJW 1993, 2197). Es genügt auch eine saubere Kopie (rollendes Papier mit Thermodruck genügt nicht!) mit der Original-Unterschrift des Ausstellers (LAG Bremen v. 23.6.1989 – 4 Sa 320/88, NZA 1989, 848). Die Verwendung von Formblättern ist unzulässig, weil dadurch das Zeugnis der persönlichen Note entkleidet und der Eindruck eines persönlichen Urteils über den Arbeitnehmer beeinträchtigt würde.

 

Rz. 73

Verwendet der Arbeitgeber für bestimmte Anlässe einen sog. Repräsentationsbogen ohne Anschriftenfeld, ist dieser auch für das qualifizierte Zeugnis zu verwenden (LAG Hamm v. 27.2.1997, NZA-RR 1998, 151). Erteilt der Arbeitgeber ein Schlusszeugnis auf einem bestimmten Firmenbogen, dann tritt eine gewisse Selbstbindung hinsichtlich der äußeren Form des Zeugnisses ein. Hat bspw. ein Krankenhausträger ein Schlusszeugnis auf einem Geschäftsbogen mit dem Briefkopf der Chirurgischen Abteilung ausgestellt, dann kann er bei der Erteilung eines inhaltlich berichtigten Zeugnisses nicht ohne Weiteres einen einfachen Geschäftsbogen des Krankenhauses nehmen, bei welchem die Angaben über die Chirurgische Abteilung fehlen (LAG Hamm v. 21.12.1993, AR-Blattei ES 1850 Nr. 36 m. Anm. Grimm).

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