Rz. 9

Personen, die an bestimmten, meldepflichtige Krankheiten (z.B. Cholera, Typhus, Tuberkulose) erkrankt oder dieser Krankheiten verdächtigt sind, sowie für Ausscheider von bestimmten Krankheitserregern (SARS-COVID-19, Choleravibrionen, Salmonellen oder Shigellen) sind in gewissen Zweigen des Lebensmittelgewerbes (z.B. Molkereien) bestimmte Tätigkeiten untersagt, deren Verrichtung üblicherweise zu einer Berührung mit Lebensmitteln (§ 42 Abs. 2 IfSG) führt; nach den Regelungen des "Infektionsschutzgesetzes" v. 20.7.2000 (BGBl I, 1045), zuletzt geändert am 7.8.2013 (BGBl I, 3154), dürfen die vorgenannten Personen insb. nicht in Küchen von Gaststätten, Kantinen, Krankenhäusern, Säuglings- und Kinderheimen oder von sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sein und nicht beschäftigt werden (§ 42 Abs. 1 IfSG) und in Gemeinschaftseinrichtungen (§ 33 IfSG) keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben (§ 34 Abs. 13 IfSG). In Ergänzung dieser Vorschrift bestimmt § 43 Abs. 1 IfSG, dass Personen die in § 42 Abs. 1 IfSG bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden dürfen, wenn durch ein nicht mehr als 3 Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachgewiesen worden ist, dass die dort bezeichneten Hinderungsgründe nicht bestehen; beschäftigte Personen haben diesen Nachweis ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn ggü. zu erbringen. Ein Gesundheitszeugnis nach § 18 BSeuchG gilt als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG (§ 77 Abs. 2 IfSG). Das Gesundheitszeugnis bzw. die Gesundheitsbescheinigung ist dem Arbeitgeber für die Dauer der Beschäftigung auszuhändigen und von diesem bei Bedingung des Arbeitsverhältnisses wieder an den Arbeitnehmer herauszugeben.

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