Rz. 13

In einigen Branchen (z.B. Maler- und Lackiererhandwerk, Baugewerbe) gehört zu den Arbeitspapieren auch die "Lohnnachweiskarte für Urlaub, Lohnausgleich und Zusatzversorgung" (vgl. z.B. § 3 des Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk). Die Lohnnachweiskarte wird von der ZVK des Baugewerbes in Wiesbaden ausgestellt. Bei der Einstellung von Arbeitnehmern im z.B. baugewerblichen Betrieb (s. zum fachlichen Geltungsbereich § 1 Abs. 2 BRTV Bau) hat sich der Arbeitgeber mit den übrigen Arbeitspapieren auch die Lohnnachweiskarte aushändigen zu lassen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Lohnnachweiskarte wieder an den Arbeitnehmer zurückzugeben, damit dieser sich das Urlaubsentgelt vom neuen Arbeitgeber bei Urlaubsgewährung bzw. beim Ausscheiden aus dem fachlichen Geltungsbereich des BRTV Bau, bei Erhalt von Erwerbsunfähigkeitsrente oder beim Überwechseln in ein Angestelltenverhältnis von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse unter Beachtung der Verfallfristen des § 8 Nr. 7 BRTV Bau auszahlen lassen kann. Wegen Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Broschüre "Das Beitragseinzugs-Verfahren im Baugewerbe" verwiesen, welche von der ZVK des Baugewerbes herausgegeben worden ist und dort angefordert werden kann.

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