Rz. 127

Die Abspaltung ist in den Fällen nicht steuerneutral, in denen im Rahmen der Spaltung eine Veräußerung von Anteilen an Außenstehende vollzogen bzw. vorbereitet wird.[100] Eine Vorbereitung der Veräußerung wird unterstellt, wenn innerhalb eines Fünfjahreszeitraums nach dem Übertragungsstichtag kumuliert Anteile an der übertragenden und übernehmenden Kapitalgesellschaft veräußert werden, die mehr als 20 % der vor der Spaltung bestehenden Anteile ausmachen.[101] In diesem Fall kann die Übertragung der Wirtschaftsgüter rückwirkend nicht buchwertfortführend erfolgen.

 

Rz. 128

Von daher kann es sinnvoll sein, dass sich die an der Abspaltung beteiligten Gesellschafter in einer vertraglichen Vereinbarung verpflichten, z.B. ihre Anteile innerhalb der Fünfjahresfrist nicht zu veräußern bzw. die sich durch eine steuerschädliche Veräußerung auf Ebene der übertragenen Kapitalgesellschaft ergebende Steuerbelastung zu übernehmen.

[101] Schwedhelm, Unternehmensumwandlung, Rn 860.

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