Rz. 32
Bei dem Einbringenden (Einzelunternehmer) ist ein Einbringungsgewinn zu ermitteln.[19] Die Berechnung ist wie folgt vorzunehmen:
Veräußerungspreis (Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das Betriebsvermögen ansetzt) | |
./. | Einbringungskosten (vom Einzelunternehmer selbst zu tragende Kosten) |
./. | Buchwert Einzelunternehmen (Wert des Betriebsvermögens) |
= | Einbringungsgewinn/-verlust |
Rz. 33
Die Darstellung zeigt, dass bei einer Einbringung zu Buchwerten der Einbringungsgewinn – ohne Berücksichtigung von Einbringungskosten – bei 0 EUR liegt, da sich Veräußerungspreis einerseits und Buchwert des Einzelunternehmens andererseits in gleicher Höhe gegenüberstehen.
Rz. 34
Beispiel
A betreibt ein Einzelunternehmen mit einem steuerlichen Buchwert von 200.000 EUR. Das Einzelunternehmen wird von A gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die A-GmbH eingebracht. Die A-GmbH setzt das eingebrachte Betriebsvermögen (buchwertfortführend) mit 200.000 EUR an. Einbringungskosten entstehen A nicht.
EUR | ||
Veräußerungspreis | 200.000 | |
./. | Einbringungskosten | – 0 |
./. | Buchwert Einzelunternehmen | – 200.000 |
= | Einbringungsgewinn | 0 |
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