Rz. 32

Bei dem Einbringenden (Einzelunternehmer) ist ein Einbringungsgewinn zu ermitteln.[19] Die Berechnung ist wie folgt vorzunehmen:

 
  Veräußerungspreis (Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das Betriebsvermögen ansetzt)
./. Einbringungskosten (vom Einzelunternehmer selbst zu tragende Kosten)
./. Buchwert Einzelunternehmen (Wert des Betriebsvermögens)
= Einbringungsgewinn/-verlust
 

Rz. 33

Die Darstellung zeigt, dass bei einer Einbringung zu Buchwerten der Einbringungsgewinn – ohne Berücksichtigung von Einbringungskosten – bei 0 EUR liegt, da sich Veräußerungspreis einerseits und Buchwert des Einzelunternehmens andererseits in gleicher Höhe gegenüberstehen.

 

Rz. 34

 

Beispiel

A betreibt ein Einzelunternehmen mit einem steuerlichen Buchwert von 200.000 EUR. Das Einzelunternehmen wird von A gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die A-GmbH eingebracht. Die A-GmbH setzt das eingebrachte Betriebsvermögen (buchwertfortführend) mit 200.000 EUR an. Einbringungskosten entstehen A nicht.

 
    EUR
  Veräußerungspreis 200.000
./. Einbringungskosten – 0
./. Buchwert Einzelunternehmen – 200.000
= Einbringungsgewinn 0
[19] Schwedhelm, Unternehmensumwandlung, Rn 265.

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