Rz. 31

Ist das steuerliche Betriebsvermögen des Einzelunternehmens negativ (die passiven Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens übersteigen die aktiven Wirtschaftsgüter), hat die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit 0 EUR anzusetzen. Somit sind die stillen Reserven durch die Kapitalgesellschaft teilweise (bis die passiven Wirtschaftsgüter den aktiven Wirtschaftsgütern betragsmäßig entsprechen) aufzustocken.[18] Die Aufstockung der bilanzierten aktiven Wirtschaftsgüter hat mit einem einheitlichen Prozentsatz zu erfolgen. Sind die aktiven Wirtschaftsgüter bereits bis zur Höhe des gemeinen Wertes aufgestockt, so ist abschließend der selbst geschaffene immaterielle Firmenwert ebenfalls aufzustocken.

[18] Patt, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteurrecht, § 20 Rn 216.

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