Rz. 74
Bei dem Einbringenden (Einzelunternehmer) ist ein Einbringungsgewinn zu ermitteln. Die Berechnung ist wie folgt vorzunehmen:
Veräußerungspreis (Wert, mit dem die Personengesellschaft das Betriebsvermögen ansetzt) | |
abzüglich Einbringungskosten (vom Einzelunternehmer selbst zu tragende Kosten) | |
abzüglich Buchwert Einzelunternehmen (Wert des Betriebsvermögens) | |
= | Einbringungsgewinn/-verlust |
Erfolgt eine Einbringung zu Buchwerten, so entsteht kein der Besteuerung zu unterwerfender Einbringungsgewinn.
Rz. 75
Beispiel
A betreibt ein Einzelunternehmen mit einem steuerlichen Buchwert von 200.000 EUR. Das Einzelunternehmen wird von A gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die A-GmbH & Co. KG eingebracht. Die A-GmbH & Co. KG setzt das eingebrachte Betriebsvermögen (buchwertfortführend) mit 200.000 EUR an. Die Verbuchung der Einbringung erfolgt mit 10.000 EUR auf dem Kapitalkonto des A und mit 190.000 EUR auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagekonto. Einbringungskosten entstehen A nicht.
EUR | |
Veräußerungspreis | 200.000 |
abzüglich Einbringungskosten | – 0 |
abzüglich Buchwert Einzelunternehmen | – 200.000 |
= Einbringungsgewinn | 0 |
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