Rz. 74

Bei dem Einbringenden (Einzelunternehmer) ist ein Einbringungsgewinn zu ermitteln. Die Berechnung ist wie folgt vorzunehmen:

 
  Veräußerungspreis (Wert, mit dem die Personengesellschaft das Betriebsvermögen ansetzt)
  abzüglich Einbringungskosten (vom Einzelunternehmer selbst zu tragende Kosten)
  abzüglich Buchwert Einzelunternehmen (Wert des Betriebsvermögens)
= Einbringungsgewinn/-verlust

Erfolgt eine Einbringung zu Buchwerten, so entsteht kein der Besteuerung zu unterwerfender Einbringungsgewinn.

 

Rz. 75

 

Beispiel

A betreibt ein Einzelunternehmen mit einem steuerlichen Buchwert von 200.000 EUR. Das Einzelunternehmen wird von A gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die A-GmbH & Co. KG eingebracht. Die A-GmbH & Co. KG setzt das eingebrachte Betriebsvermögen (buchwertfortführend) mit 200.000 EUR an. Die Verbuchung der Einbringung erfolgt mit 10.000 EUR auf dem Kapitalkonto des A und mit 190.000 EUR auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagekonto. Einbringungskosten entstehen A nicht.

 
  EUR
Veräußerungspreis 200.000
abzüglich Einbringungskosten – 0
abzüglich Buchwert Einzelunternehmen – 200.000
= Einbringungsgewinn 0

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