Rz. 45

Die Siebenjahresfrist beginnt nach dem Einbringungszeitpunkt. Fristbeginn ist demnach der Tag, der dem steuerlichen Einbringungszeitpunkt folgt.[32] Anteilsveräußerung und gleichgestellte Vorgänge innerhalb der Siebenjahresfrist lösen somit eine nachträgliche Besteuerung aus.

 

Rz. 46

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Veräußerung der Anteile ist nicht der Abschluss des Kaufvertrages. Relevant ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergeht.

[32] Patt, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, § 22 Rn 19.

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