Rz. 69

Als weitere Rechtsfolge tritt gem. § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III eine Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ein. Der Anspruch mindert sich um die Tage einer Sperrzeit nach § 159 SGB III. Ist allerdings eine Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt worden, mindert sich der Anspruch um mindestens ¼ der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht. Diese Vorschrift bedeutet in der Praxis eine erhebliche (und häufig übersehene) Verschärfung zulasten des betroffenen Arbeitnehmers. Da nämlich die höchstmögliche Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld gem. § 147 SGB III 24 Monate beträgt, kann eine Minderung, d.h. eine Nichtzahlung, von sechs Monaten eintreten!

 

Rz. 70

 

Beispiel

Das Beschäftigungsverhältnis endet am 31.1. Arbeitslosigkeit tritt am 1.2. ein. Es besteht (bei dem 58-jährigen Arbeitslosen) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für 24 Monate. Die Sperrzeit beginnt am 1.2. und endet gem. § 159 SGB III nach 12 Wochen, d.h. am 24.4. Danach wird Arbeitslosengeld gezahlt, allerdings gem. § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III gemindert um 12 Wochen bzw. mindestens um ¼ der Anspruchsdauer, d.h. im ungünstigsten Fall nur noch für etwa 18 Monate (für 12 Wochen hat der Arbeitslose kein Arbeitslosengeld erhalten; die Gesamtbezugsdauer mindert sich um 6 Monate). D.h. nach Beginn der Auszahlung des Arbeitslosengeldes hat der Arbeitslose nur noch einen Anspruch auf etwa 18 Monate anstelle des ursprünglichen Anspruchs von 24 Monaten.

 

Rz. 71

Allerdings entfällt die Minderung des Anspruches, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt, § 148 Abs. 2 S. 2 SGB III.

In diesem Beispielsfall endet das Beschäftigungsverhältnis am 31.1.2015 durch Aufhebungsvertrag. Wenn sich der Arbeitnehmer allerdings nicht am 1.2.2015, sondern erst am 1.2.2016 arbeitslos meldet, tritt die Sperrzeit kalendermäßig am 1.2.2015 ein und endet nach 12 Wochen am 24.4.2015. Da, wie ausgeführt, das sperrzeitbegründende Ereignis das Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist (d.h. der 31.1.2015), liegt das Ereignis vor dem Jahreszeitraum. Dieser läuft nämlich nach § 159 Abs. 2 SGB III vom 1.2.2015 (Arbeitslosmeldung) bis zum 2.2.2016. Das Arbeitslosengeld wird somit nach der Arbeitslosmeldung ungemindert gezahlt. Der Arbeitslose hat in diesen Fällen aber stets darauf zu achten, ob er in der zweijährigen Rahmenfrist, die am Tag vor seiner Arbeitslosmeldung beginnt und 2 Jahre zurückgerechnet wird, mindestens 12 Monate Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses (Arbeitsverhältnis, aber auch Zeiten des Bezuges von Krankengeld, der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres usw.) nachweisen kann (§§ 24 ff. SGB III). Wenn das nicht der Fall ist, sind nicht alle Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes erfüllt und es wird kein Arbeitslosengeld gezahlt.

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