Rz. 24

Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn der Arbeitslose für sein (an und für sich zu missbilligendes) Verhalten einen wichtigen Grund hat. Was ein wichtiger Grund ist, kann nicht abschließend dargestellt werden. Jedenfalls gehören hierzu die seinerzeit in § 78 AVAVG enthaltenen Gründe (zu geringes Arbeitsentgelt, sittliche Gefährdung an der Arbeitsstelle usw.). Ein wichtiger Grund ist jedenfalls auch anzunehmen, wenn die Annahme einer Arbeitsstelle "unzumutbar" ist. Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen, es ist nicht erforderlich, dass ihn der Arbeitnehmer kennt (BSG v. 12.10.2017 – B 11 AL 17/16 R m.w.N.; BSG v. 28.6.1991 – 11 RAr 81/90, NZA 1992, 285).

 

Rz. 25

Ein wichtiger Grund kann nur angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer erfolglos einen zumutbaren Versuch unternommen hat, diesen Grund zu beseitigen. Dem steht gleich, wenn von vornherein feststeht, dass ein solcher Versuch erfolglos geblieben wäre.

 

Rz. 26

Ein wichtiger Grund liegt immer vor, wenn der Arbeitnehmer nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen berechtigt war, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Allerdings ist der wichtige Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB nicht mit dem wichtigen Grund i.S.d. § 159 SGB III identisch. Eine Sperrzeit kann nicht nur bei fristlosen, sondern auch bei ordentlichen Kündigungen eintreten.

 

Rz. 27

Ein Irrtum des Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kann nur dann zur Verminderung der Regeldauer einer Sperrzeit führen, wenn er durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle – i.d.R. einer Dienststelle der BA – hervorgerufen oder gestützt wurde (BSG v. 4.4.2017 – B 11 AL 19/16 R, Rn 38 m.w.N.; BSG v. 5.6.1997 – 7 RAr 22/96, SozR 3–4100 § 119 Nr. 13).

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