Rz. 86

Werden im Rahmen einer außergerichtlichen Vertretung weiter gehende anhängige Gegenstände mit erledigt oder in eine Einigung einbezogen, ist Nr. 1005 VV nicht anwendbar (Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 1005 VV). Es gilt dann Nr. 1006 VV (Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1006 VV).

 

Beispiel 39: Einigung auch über nicht weitere anhängige Gegenstände

Der Mandant hatte die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) von zurzeit 60 auf 80 beantragt. Die Behörde hat dies abgelehnt. Dagegen hat der Anwalt Klage erhoben ein. Nunmehr beantragt der Mandant, vertreten durch seinen Anwalt, die Feststellung der Merkzeichen G und H. Es kommt im Verwaltungsverfahren zu einer Einigung sowohl über die Merkzeichen als auch über den GdB. Die Klage wird sodann zurückgenommen.

Die Einigungsgebühr entsteht im Verwaltungsverfahren, nicht im Klageverfahren. Ihre Höhe richtet sich jedoch nach Nr. 1006 VV (Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 1005, Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1006 VV), was inkonsequent und widersprüchlich ist, da der Anwalt jetzt eine geringere Einigungsgebühr erhält, als wenn er sich nur über die Merkzeichen geeinigt hätte.

 
I. Widerspruchsverfahren Merkzeichen    
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV   414,00 EUR
2. Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1006 VV   359,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 793,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   150,67 EUR
Gesamt   943,67 EUR
II. Klageverfahren GdB    
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   360,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 380,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,20 EUR
Gesamt   452,20 EUR

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