Rz. 85

Werden im Rahmen einer außergerichtlichen Vertretung weiter gehende nicht anhängige Gegenstände mit erledigt oder in eine Einigung einbezogen, gilt die höchste Geschäftsgebühr (Anm. Abs. 1 S. 3 zu Nr. 1005 VV).

 

Beispiel 38: Einigung auch über nicht weitere nicht anhängige Gegenstände

Der Mandant hatte die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) von zurzeit 60 auf 80 beantragt. Die Behörde hat dies abgelehnt. Dagegen legt der Anwalt Widerspruch ein. Das Widerspruchsverfahren ist umfangreich und schwierig. Des Weiteren hatte der Mandant vor der Behörde die Feststellung der Merkzeichen G und H beantragt, was diese ebenfalls ablehnt hatte. Auch dagegen hatte der Anwalt Widerspruch eingelegt. In diesem Verfahren wird eine Einigung geschlossen, mit der die Behörde das Merkzeichen G sowie einen GdB von 70 anerkennt. Das zweite Widerspruchsverfahren war weder umfangreich noch schwierig.

In dem ersten Widerspruchsverfahren entsteht eine Mittelgebühr, aber keine Einigungsgebühr, da die Einigung in der zweiten Angelegenheit stattgefunden hat. In der zweiten Angelegenheit entsteht die Einigungsgebühr. Obwohl dort nur die Schwellengebühr angefallen ist, richtet sich die Einigungsgebühr gem. Anm. Abs. 1 S. 1, 2 zu Nr. 1005 VV nach dem höheren Rahmen der Mittelgebühr des anderen Widerspruchsverfahrens.

 
I. Widerspruchsverfahren GdB    
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV   414,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 434,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   82,46 EUR
Gesamt   516,46 EUR
II. Widerspruchsverfahren Merkzeichen    
1. Geschäftsgebühr, Nrn. 2302 Nr. 1 VV   359,00 EUR
2. Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1005 VV   414,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 793,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   150,67 EUR
Gesamt   943,67 EUR

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