Rz. 270

Wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erstmals im Berufungsverfahren gestellt (§ 86 Abs. 3 S. 2, 3 SGG), ändert sich nichts. Nach Vorbem. 3.2 Abs. 2 S. 2, S. 1 VV gelten die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt auch dann, wenn das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist.

 

Beispiel 151: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Berufungsverfahren

Der Anwalt ist im Berufungsverfahren tätig und beantragt dort die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Über den Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschieden. In der Hauptsache wird verhandelt.

Während im Hauptsacheverfahren jetzt die Gebühren nach Nrn. 3204, 3205 VV entstehen, erhält der Anwalt im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur die Gebühr nach Nr. 3102 VV.

 
I. Berufung
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV   444,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV   335,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 799,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   151,81 EUR
Gesamt   950,81 EUR
II. Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor dem Landessozialgericht
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   360,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 380,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,20 EUR
Gesamt   452,20 EUR
 

Rz. 271

 

Beispiel 152: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Berufungsverfahren mit vorangegangenem Verwaltungsverfahren

Der Anwalt ist im Berufungsverfahren tätig und beantragt dort die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; vor der Verwaltungsbehörde hatte er bereits erfolglos die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt. Über den gerichtlichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird ohne mündliche Verhandlung entschieden. In der Hauptsache wird verhandelt.

Im Hauptsacheverfahren entstehen wiederum die Gebühren nach Nrn. 3204, 3205 VV. Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entsteht jetzt die Verfahrensgebühr der Nr. 3102 VV. Allerdings ist die im Verwaltungsverfahren angefallene Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

 
I. Berufung
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV   444,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3205 VV   335,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 799,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   151,81 EUR
Gesamt   950,81 EUR
II. Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung vor der Behörde
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV   360,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 380,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   72,20 EUR
Gesamt   452,20 EUR
III. Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor dem Landessozialgericht
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   360,00 EUR
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV anzurechnen   – 180,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 200,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   38,00 EUR
Gesamt   238,00 EUR

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