Rz. 229

Im Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3212 VV in Höhe von 96,00 EUR bis 1.056,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 576,00 EUR. Anzuwenden ist auch hier wiederum Nr. 1008 VV bei mehreren Auftraggebern.

 

Rz. 230

Neben der Verfahrensgebühr erhält der Anwalt eine Terminsgebühr nach Nr. 3213 VV, wenn die Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV gegeben sind. Der Gebührenrahmen beläuft sich dann von 96,00 EUR bis 990,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 543,00 EUR.

 

Rz. 231

Die Anm. S. 1 Nr. 1 und 3 sowie S. 2 zu Nr. 3106 VV gilt entsprechend (Anm. zu Nr. 3213 VV). Da auch im Revisionsverfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§§ 165 S. 1, 124 SGG), kann die Terminsgebühr unter sämtlichen Varianten der Anm. S. 1 zu Nr. 3106 VV entstehen, ausgenommen wiederum nach Anm. Nr. 2 zu Nr. 3106 VV, da auch im Revisionsverfahren eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht zulässig ist (§§ 165 S. 1, 153 Abs. 1 SGG). Die Höhe der Terminsgebühr beläuft sich stets auf 75 % der jeweiligen Verfahrensgebühr (Anm. zu Nr. 3213, Anm. S. 2 zu Nr. 3106 VV).

 

Rz. 232

Kommt es zu einer Einigung oder Erledigung, erhält der Anwalt eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1002 VV. Die Höhe bestimmt sich nach der Verfahrensgebühr (Nr. 1006 VV).

 

Beispiel 126: Tätigkeit im Revisionsverfahren ohne mündliche Verhandlung

Der Anwalt ist im Revisionsverfahren tätig. Zu einer mündlichen Verhandlung kommt es nicht mehr.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3212 VV   576,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 596,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   113,24 EUR
Gesamt   709,24 EUR
 

Rz. 233

 

Beispiel 127: Tätigkeit im Revisionsverfahren mit mündlicher Verhandlung

Der Anwalt ist im Revisionsverfahren tätig und nimmt an der mündlichen Verhandlung teil.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3212 VV   576,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3213 VV   543,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.139,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   216,41 EUR
Gesamt   1.355,41 EUR
 

Rz. 234

Vertritt der Anwalt im Revisionsverfahren mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Verfahrensgebühr der Nr. 3212 VV nach Nr. 1008 VV um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um 200 %.

 

Beispiel 128: Tätigkeit im Revisionsverfahren mit mündlicher Verhandlung, mehrere Auftraggeber

Der Anwalt ist im Revisionsverfahren für zwei Auftraggeber tätig und nimmt an der mündlichen Verhandlung teil.

Der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr beläuft sich auf 124,80 EUR bis 1.372,80 EUR; die Mittelgebühr beträgt 748,80 EUR.

 
1. Verfahrensgebühr, Nrn. 3212, 1008 VV   748,40 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3213 VV   543,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.311,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   249,17 EUR
Gesamt   1.560,57 EUR
 

Rz. 235

Kommt es zu einer Einigung oder einer Erledigung, entsteht wiederum eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) oder eine Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV). Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensgebühr (Nr. 1006 VV).

 

Beispiel 129: Tätigkeit im Revisionsverfahren mit Erledigung

Der Anwalt wird mit der Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragt. Aufgrund einer außergerichtlichen Besprechung kommt es zu einer Erledigung.

Neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr entsteht eine Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV) aus dem Rahmen der Nr. 1006 VV.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3212 VV   576,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3213 VV   543,00 EUR
3. Erledigungsgebühr, Nrn. 1002, 1006 VV   576,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.715,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   325,85 EUR
Gesamt   2.040,85 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge