Rz. 1

Aus dem Versicherungsverhältnis entspringt die allgemeine Vertragspflicht für den Rechtsschutzversicherer, den gemeldeten Rechtsschutzfall unverzüglich zu bearbeiten. Hierzu zählt insbesondere die Feststellung des Rechtsschutzfalles.

 

Rz. 2

In Betracht kommt die Verpflichtung, die für die Feststellung des Rechtsschutzfalles notwendigen Erhebungen durchzuführen. Diese bestehen in der Ermittlung der Tatsachen und Beschaffung der Unterlagen. Die "nötigen Erhebungen" beinhalten die Verpflichtung der Rechtsschutzversicherung, Tatsachen zu ermitteln und Unterlagen zu beschaffen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer unter Beachtung der Belange der Gefahrengemeinschaft, also auch zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor unberechtigten Ansprüchen, zu treffen hat. Ebenso ist zu berücksichtigen das jeweilige Interesse des Versicherungsnehmers an schneller Klärung des Versicherungsschutzes mit dem Ziel alsbaldiger Feststellung des Rechtsschutzfalles und abschließender Prüfung.[1]

 

Rz. 3

Diskutiert wird auch, ob die Rechtsschutzversicherung aufgrund ihr obliegender Fürsorgepflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet ist, bei der Feststellung des streitigen Sachverhaltes behilflich zu sein. Diese Ansicht wird von Bauer als zu weitgehend abgelehnt.[2] Eine solche Interpretation wäre im Übrigen mit den im Versicherungsrecht geltenden Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast nicht vereinbar. Jedoch ergibt sich aus der Fürsorgepflicht für die Rechtsschutzversicherung, dass diese eindeutig und zeitnah bei einem ihr gemeldeten Sachverhalt zur Feststellung der Rechtsschutzdeckung gehalten ist, dem Versicherungsnehmer oder dem Anwalt bzw. Repräsentanten mitzuteilen, welche Erklärungen oder Unterlagen noch beizubringen sind, um die Voraussetzungen für die in Betracht kommende Rechtsschutzdeckung zu erfüllen. Soweit die Feststellung des streitigen Sachverhaltes der Prüfung der Eintrittspflicht und des Leistungsumfanges dient, ist der Rechtsschutzversicherer hierzu verpflichtet. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 14 VVG (§ 11 Abs. 1 VVG a.F.), wonach der Versicherer verpflichtet ist, die "zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen zu veranlassen". Hier ergibt sich eine Berührung zwischen der Pflicht der Rechtsschutzversicherung, die für die Rechtsschutzdeckung relevanten Tatsachen im Vorfeld oder Umfeld zu klären, sowie der Verpflichtung des Anwaltes, der die Meldung des Rechtsschutzfalles übernommen hat, im Rahmen des Anwaltsvertrages notwendige Klärungen herbeizuführen.[3]

[1] Vgl. hierzu auch ausführlich Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 17 Rn 15.
[2] Harbauer/Bauer, a.a.O.
[3] Borgmann/Jungk/Grams, § 12 Rn 70.

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