Rz. 33

Werden bei Schenkungs-, Ausstattungs- und Übergabeverträgen Schiedsvereinbarungen für alle aus dem Vertragsverhältnis und seiner evtl. Rückabwicklung entstehenden Streitigkeiten getroffen, so unterliegen die Vertragsparteien nicht nur zu Lebzeiten des Schenkers/Ausstattungsgebers/Übergebers der Schiedsabrede, sondern nach seinem Tod auch seine Erben, weil auf sie als Gesamtrechtsnachfolger auch alle Rechte und Pflichten aus der Schiedsabrede übergegangen sind.[72]

Die Schiedsvereinbarung gilt auch für und gegen Dritte, aber nur, soweit diese durch eine mit dem Vertragsgegner geschlossene Vereinbarung verpflichtet oder berechtigt werden kann.[73]

[72] BayOblG v. 9.9.1999, BayOLGZ 1999, Nr. 58.
[73] Schwab/Walter, Kap. 7 Rn 22.

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