Rz. 33
Werden bei Schenkungs-, Ausstattungs- und Übergabeverträgen Schiedsvereinbarungen für alle aus dem Vertragsverhältnis und seiner evtl. Rückabwicklung entstehenden Streitigkeiten getroffen, so unterliegen die Vertragsparteien nicht nur zu Lebzeiten des Schenkers/Ausstattungsgebers/Übergebers der Schiedsabrede, sondern nach seinem Tod auch seine Erben, weil auf sie als Gesamtrechtsnachfolger auch alle Rechte und Pflichten aus der Schiedsabrede übergegangen sind.[72]
Die Schiedsvereinbarung gilt auch für und gegen Dritte, aber nur, soweit diese durch eine mit dem Vertragsgegner geschlossene Vereinbarung verpflichtet oder berechtigt werden kann.[73]
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