Rz. 7

Die Schiedsfähigkeit ist für das Vertragsschiedsgericht nur lückenhaft, für das außervertragliche Schiedsgericht (insbes. bei Anordnung durch letztwillige Verfügung gem. § 1066 ZPO) so gut wie gar nicht gesetzlich geregelt. Deshalb mussten Rechtsprechung und Literatur Grundsätze zu der Frage entwickeln, welche Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt werden können.

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten i.S.v. § 13 GVG und für echte Parteistreitigkeiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestattet.[14] Mit der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts per 1.1.1998 ist die Schiedsgerichtsbarkeit aufgewertet worden. Man spricht von einer Gleichstellung mit der staatlichen Gerichtsbarkeit.[15] An die Stelle einer Entscheidung eines staatlichen Gerichts tritt die Entscheidung des Schiedsgerichts.[16]

 

Rz. 8

Diese vom Gesetzgeber postulierte Gleichstellung hat jedoch im hier relevanten Bereich des Erbrechts durch die Rechtsprechung Einschränkungen erfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Streitigkeit nur dann der Entscheidung eines durch letztwillige Verfügung angeordneten Schiedsgerichts unterworfen sein, wenn diese "gesetzlich statthaft" sei.[17] Dies beinhalte, dass die Streitigkeit sich in einem Bereich bewege, der überhaupt der Testierfreiheit des Erblassers unterfalle. Der Testierfreiheit des Erblassers nicht unterliegende Materien können damit nicht einer gem. § 1066 BGB angeordneten Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt werden. Streitigkeiten über die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs[18] und über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers[19] wurden in den konkret vom BGH entschiedenen Fällen der Schiedsgerichtsbarkeit entzogen.

 

Rz. 9

Ob eine nachträgliche, einseitige Anordnung einer Schiedsklausel durch einen durch Vertrag oder gemeinschaftliches Testament gebundenen Erben zulässig ist, war bislang umstritten.[20] Mit der nunmehrigen Rechtsprechung des BGH zur Frage der Reichweite von Schiedsklauseln in Fällen der Geltendmachung von Pflichtteilen dürfte die Frage dahingehend zu beantworten sein, dass die nachträgliche Anordnung einer Schiedsklausel eine Beeinträchtigung des Vertragserben i.S.d. § 2289 BGB darstellt.[21]

[14] BayObLG NJWE-FER 2001, 50 = ZEV 2001, 190; Zöller/Geimer, ZPO, Vor § 1025 Rn 1.
[15] RegBegrE BT-Drucks 13/5274; kritisch Voit, JZ 1997, 121;
[16] BGH NJW 1986, 3027.
[17] Instruktiv: Keim, NJW 2017, 2652 ff. m.w.N.
[19] BGH v. 15.7.2017, ZEV 2017, 412,
[20] Für eine Unzulässigkeit OLG Hamm NJW-RR 1991, 455; MüKo/Leipold, § 1937 Rn 30; für eine Zulässigkeit aber OLG Celle ZEV 2016, 331; Haas, ZEV 2007, 49 (52) und Krug in der Vorauflage unter Hinweis auf die Kontrolle staatlicher Gerichte im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung gem. §§ 1059 ff. i.V.m. 1041 Abs. 3 ZPO.
[21] Keim, ZEV 2017, 2655.

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