Rz. 91

Neben den klassischen Mieterhöhungsmöglichkeiten bleibt die Möglichkeit gem. § 557 Abs. 1 BGB, dass der Mieter während der Laufzeit eines Mietverhältnisses einer Erhöhung des Mietzinses – auch außerhalb der Möglichkeiten eines formellen Mieterhöhungsverlangens – zustimmt. In der Praxis kann es sich daher anbieten, bei einsichtigen Mietern eine solche Zustimmung einzuholen. Bei Aufsuchen des Mieters in der Wohnung zu Verhandlungen über eine Mieterhöhung oder Änderung des Mietvertrages zu Lasten des Mieters ist § 312 BGB anwendbar.[121]

[121] Vgl. OLG Koblenz NJW 1994, 1418.

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