Rz. 109

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[138] kann die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG auch dann nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswerten verlangt werden, wenn die von dem Rechtsanwalt für seinen Mandanten geltend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird. Erfolgt also außergerichtlich eine Teilregulierung, so ist die Hälfte einer Geschäftsgebühr aus dem später eingeklagten Teil des Anspruchs anzurechnen; nicht abzustellen ist dagegen auf das prozentuale Verhältnis zwischen Gesamtanspruch und außergerichtlich reguliertem Teil. Eine im Rahmen der Teilregulierung erstattete Geschäftsgebühr bleibt folglich bei der Anrechnung insgesamt außer Betracht.

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