Rz. 89

Bei der Bemessung der Geschäftsgebühr steht dem Rechtsanwalt ein Ermessensspielraum zu: Die von ihm im Einzelfall bestimmte Gebühr ist nicht unbillig, wenn sie sich innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen.[112] Voll nachprüfbar ist aber, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Schwellengebühr von 1,3 erfüllt sind.[113]

[112] BGH, Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 195/12 Rn 8, NJW-RR 2013, 1020.

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