Rz. 77

Um verschiedene Angelegenheiten handelt es sich aber bei der Unfallregulierung als solcher einerseits und der aufgrund gesonderter Aufträge erfolgten jährlichen Neuberechnung und Geltendmachung der Unterhaltsrente andererseits.[92] Mehrere Angelegenheiten sind mangels eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit auch anzunehmen, wenn die Ansprüche mehrerer bei demselben Unfall Geschädigter in gesonderten Schreiben geltend gemacht werden;[93] freilich steht die Entscheidung, ob Ansprüche mehrerer Geschädigter getrennt oder gemeinschaftlich geltend gemacht werden, den Mandanten und nicht dem Rechtsanwalt zu. Verschiedene Angelegenheiten liegen insbesondere vor, wenn wegen desselben Unfallereignisses Ansprüche gegen den Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung und (anschließend) gegen den eigenen Kaskoversicherer geltend gemacht werden: Hier fehlt es an dem für die Annahme derselben Angelegenheit erforderlichen inneren Zusammenhang der verfolgten Ansprüche.[94]

[92] Gerold/Schmidt/Mayer, § 15 RVG Rn 9 m.w.N.
[93] Etwa Gerold/Schmidt/Mayer, § 11 RVG Rn 8.
[94] Gerold/Schmidt/Mayer, § 15 RVG Rn 9; N. Schneider, RVGprof. 2007, 25, m.w.N.; ders., AGS 2003, 292; OLG Hamm AnwBl. 1983, 141; AG Limburg AGS 2006, 296; AG Herne AGS 2009, 211; a.A. AG Bad Homburg zfs 1987, 1733.

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