Rz. 46

Bezifferte Leistungsklage: Antrag hinsichtlich des Hauptanspruchs; Nebenforderungen, die als ­solche geltend gemacht werden, insbesondere Zinsen, werden nicht berücksichtigt, § 4 ZPO für den Zuständigkeitsstreitwert, § 43 GKG für den Kostenstreitwert. Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben.[55] Andererseits wirken vorprozessual oder gar prozessbegleitend aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs nicht werterhöhend, unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind.[56]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge